Gesetze / Landesrecht Hessen / BergZAV

BergZAV

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 7 · Stand: 06.11.2013

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesberggesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen und Rechtsverordnungen obliegen dem Regierungspräsidium als Bergbehörde, soweit in diesen Rechtsvorschriften oder in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2