§ 1 nicht abschließend geprüft
Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume (1) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen einschließlich Abluftleitungen, mit denen Dünste beim Zubereiten von Lebensmitteln, insbesondere beim Kochen, Grillen, Frittieren, Braten , Rösten oder in Kaltrauchanlagen abgesaugt, ins Freie abgeführt (Abluftbetrieb) oder in den Raum rückgeführt (Umluftbetrieb) werden. oder in Kaltrauchanlagen abgesaugt, ins Freie abgeführt (Abluftbetrieb) oder in den Raum rückgeführt (Umluftbetrieb) werden und die sich in Gebäuden befinden, die der Definition nach § 2 Abs. 3 Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 29), entsprechen.
(2) Gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen sind einmal jährlich auf Verschmutzungen, die die Brandsicherheit gefährden, durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu überprüfen.
(3) Ausgenommen von der Überprüfungspflicht sind gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen von Kaltküchen und Dunstabzugsanlagen, die in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), betrieben werden. § 2 Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid des Feuerstättenbescheides (1) Die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger, die oder der die Überprüfung nach § 1 Abs. 2 durchgeführt hat, Anlage 1 fülltter dereineAnlageBescheinigung1 wahrheitsgemäßnach dem Mus-und vollständig aus und übergibt diese der Eigentümerin oder dem Eigentümer.
(2) Der Nachweis der fristgerechten Durchführung der Überprüfungen nach § 1 Abs. 2 ist geführt, wenn die Bescheinigung nach Abs. 1 durch die Eigentümerin oder den Eigentümer fristgerecht und vollständig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt wurde.
(3) Bei Meldung von neu errichteten, geänderten oder wieder in Betrieb genommenen, gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung auf Grundstücken und in Räumen, in denen weitere Anlagen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unterliegen, ändert die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den für die weiteren Anlagen ausgestellten Feuerstättenbescheid anhand der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer übermittelten Unterlagen.