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Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV)

GVBl. 2011 Nr. 21, Verkündung vom 12.10.2011 · Stand: 11.09.2021

4 Vorschriften, davon 4 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
1. im Bestattungsgewerbe,
2. in Garagen und Parkhäusern,
3. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
4. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
5. im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag.

§1 nicht abschließend geprüft

(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
1. im Bestattungsgewerbe,
2. in Garagen und Parkhäusern,
3. in a) Brauereien,
b) Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein sowie c) in Betrieben des Großhandels, die die Erzeugnisse der in Buchst. a und b genannten Betriebe vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft,
4. in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft,
5. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
6. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
7. im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 7 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag. Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten jeweils vom 1. April bis 31. Oktober für bis zu acht Stunden.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 25 nicht abschließend geprüft

(2) 1... 2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 als Beifahrerin oder Beifahrer auch Personen eingesetzt werden, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes besitzen sowie im Rahmen der jährlichen Fortbildung gezeigt haben, dass sie in der Lage sind, eigenständig erweiterte Versorgungsmaßnahmen nach Weisung der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst durchzuführen.

(4) Bei nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) genehmigten Lehrrettungswachen können abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Personen eingesetzt werden, die sich dort zur praktischen Ausbildung 1. im zweiten Ausbildungsjahr zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter befinden, als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer,
2. im dritten Ausbildungsjahr zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter befinden, als Beifahrerin oder Beifahrer, sofern das Fahrzeug mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter besetzt ist. Bis zum 31. Dezember 2017 genügt die Besetzung mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung.

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