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LHO

FÜNFTER TEIL
Rechnungsprüfung

§ 93 Prüfung durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Dem Rechnungshof ist zur Erfüllung seiner Aufgaben das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nachgeordnet.

(2) Soweit das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nach § 81 Abs. 1 Satz 2 mit der Prüfung betraut wird, hat es diese nach den Weisungen des Rechnungshofs durchzuführen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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