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LHO

VIERTER TEIL
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 76 Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Abrechnung der Einzelpläne (Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem Rechnungssoll einschließlich der übertragenen und vorzeitig in Anspruch genommenen Haushaltsermächtigungen) und der Abrechnung des Gesamtplans.

(2) Die Abrechnung der Einzelpläne enthält

1. für jedes Produkt die Erträge und Aufwendungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen,

2. für jedes Kapitel die Erträge und Aufwendungen sowie die Summe der Ausgaben und die Summe der Einnahmen,

3. die Erträge und Aufwendungen des Einzelplans.

(3) Die Abrechnung des Gesamtplans enthält

1. die Rechnungslegung zum Gesamterfolgsplan (Erfolgsrechnung),

2. die Rechnungslegung zum doppischen Finanzplan (Finanzrechnung) einschließlich kassenmäßigem Ergebnis, Finanzierungssaldo und Nettokreditaufnahme.

(4) Die Darstellung der Erträge und Aufwendungen richtet sich nach § 14 Abs. 4.

(5) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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