Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO

LHO

VIERTER TEIL
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70 Zahlungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle auf elektronischem Wege oder schriftlich erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 69 →§ 71