Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHODRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans
§ 66 Befugnisse des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das Ministerium der Finanzen darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.