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LHO

DRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans

§ 62 Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Landesverwaltung, Aufwandsersatz

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Innerhalb der Landesverwaltung werden Vermögensgegenstände zum Buchwert übertragen. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen durch andere Dienststellen des Landes kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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