Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHODRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans
§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Als Vorschuss darf eine Auszahlung nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, eine Ausgabe nach der in § 14 Abs. 5 vorgesehenen Ordnung aber noch nicht gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der in § 14 Abs. 5 vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Bei Abrechnung der Verwahrungen und ihrer Buchung in der in § 14 Abs. 5 vorgesehenen Ordnung sind die Einnahmen und gegebenenfalls die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.
(3) Kassenkredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.