Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHODRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans
§ 51 Leerstellen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ dürfen nur in den im Haushaltsgesetz bestimmten Fällen ausgebracht werden. Wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, gelten die im Haushaltsgesetz für das letzte Haushaltsjahr enthaltenen Bestimmungen bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes weiter.
(2) Werden die Bediensteten, für die Leerstellen ausgebracht wurden, wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste freiwerdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.