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LHOZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 22 Sperrvermerk
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Haushaltsermächtigungen, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht in Anspruch genommen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. In besonderen Fällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen der vorherigen Zustimmung des Landtags bedarf.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.