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LHOERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 2 Feststellung des Haushaltsplans
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan nach § 14 Abs. 7 verkündet.
(2) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.