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LHO

ZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Selbstbewirtschaftungsmittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Produkte sind nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Dabei soll die Produktbezeichnung (Zweckbestimmung) den Verwendungszweck für die Haushaltsermächtigungen deutlich machen.

(2) Erläuterungen, die der Ergänzung der Zweckbestimmung dienen, sind verbindlich. Weitere Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(3) Bei Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, sind bei der erstmaligen Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen und Gesamtausgaben und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

(4) Zweckgebundene Erträge und Einnahmen und ihre Verwendung sind kenntlich zu machen.

(5) Für denselben Zweck sollen Haushaltsermächtigungen nicht bei verschiedenen Produkten veranschlagt werden.

(6) Haushaltsermächtigungen können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Erträge und Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Haushaltsermächtigungen an die beteiligten Stellen als Aufwand und als Ausgabe nachzuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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