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LHO

NEUNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 107 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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