Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHONEUNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 107 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.