§ 1 nicht abschließend geprüft
Anlage fügteDerHaushaltsplandiesem GesetzfüralsdasAnlageHaushalts-beigejahr 2006 wird in Einnahme und Ausgabe auf 23 009 310 600 Euro festgestellt.
Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-74 / Arbeitsfassung
GVBl. 2006 Nr. 2, Verkündung vom 30.01.2006 · Stand: 18.12.2006
18 Vorschriften, davon 18 nicht abschließend geprüft.
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Anlage fügteDerHaushaltsplandiesem GesetzfüralsdasAnlageHaushalts-beigejahr 2006 wird in Einnahme und Ausgabe auf 23 009 310 600 Euro festgestellt.
Produkthaushalt (1) Nach § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird für ausgewählte Organisationseinheiten ein leistungsbezogener Haushalt (Produkthaushalt) aufgestellt.
(2) Der Produkthaushalt besteht aus einem Wirtschaftsplan, der sich in einen Leistungsplan, einen Erfolgsplan und einen Finanzplan gliedert.
(3) Für jedes im Leistungsplan ausgewiesene Produkt wird ein gesondertes Produktblatt mit ergänzenden Erläuterungen erstellt.
(4) Die im Leistungsplan ausgewiesene Anzahl oder Menge und die Produktabgeltung stellen den Ermächtigungsrahmen dar, der grundsätzlich nicht überschritten werden darf.
(5) Die im Erfolgsplan ausgewiesenen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge verstärken die Aufwendungen. Aus laufenden Geschäften erzielte Jahresüberschüsse können in eine Rücklage eingestellt werden. Die Verwendung dieser Mittel für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig.
(6) Der zur Finanzierung des Wirtschaftsplans veranschlagte kamerale Zuschuss stellt den Ermächtigungsrahmen dar, der grundsätzlich nicht überschritten werden darf.
(7) Ergänzende Regelungen können vom Ministerium der Finanzen in Verwaltungsvorschriften zu § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung getroffen werden.
Umsetzungen, Deckungsfähigkeit (1) Mit Ausnahme der Ansätze für Versorgungsausgaben dürfen Personalausgabenansätze innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 567/2004 und 583/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. Nr. L 90 und L 91 S. 1, Nr. L 94 S. 71), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der EAGFL-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden.
(3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig deckungsfähig behandelt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung Personalmittel von den Einzelplänen nach Kapitel 06 01 und Kapitel 06 16 in den Fällen umzusetzen, in denen die Ressorts ihre Verpflichtungen zur Personalbeistellung nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.
Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben (1) Bei Haushaltstiteln, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen. Die zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung (Titelgruppe) gehörenden Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind nicht übertragbar, es sei denn, der Haushaltsplan lässt durch entsprechende Haushaltsvermerke Ausnahmen zu.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
Energieeinsparung, Informationstechnik (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung in landeseigenen Liegenschaften Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erfolgt aus den bei Gruppe 517 veranschlagten Haushaltsansätzen.
(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie für nicht den erlassenen Standards entsprechende Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf externe Dienstleister übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.
Stellenbewirtschaftung, Personalmittel (1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Für die Besoldung der Professorinnen oder Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen oder Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Kanzlerinnen oder Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68 000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82 500 Euro nicht übersteigen darf.
(4) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen oder -beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt auch für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- und justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln.
(5) Die Stellenübersicht bei Kapitel 05 04 Titel 425 61 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen, können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen werden.
(8) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.
Umsetzung von Stellen (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang gestellt werden. Gleichzeitig sind bei den umgesetzten Stellen personengebundene Vermerke „künftig umzuwandeln“ auszubringen. Dies gilt abweichend von Abs. 2 Satz 3 auch für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.
Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu schaffen.
Leerstellen (1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen für 1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,
2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,
7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen (1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der EU bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.
Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen (1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird gestattet, dass Gemeinden und Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Kreditaufnahme und -tilgung (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2006 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(4) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2006 benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig.
(6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.
Garantien und Bürgschaften (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2006 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 250 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden sowie des Erwerbs vorhandener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien und schwerbehinderte Menschen, Garantien und Bürgschaften im Haushaltsjahr 2006 bis zum Betrag von 35 Millionen Euro zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 bis zum Betrag von 35 Millionen Euro Garantien und Bürgschaften, die bei der späteren Übernahme auf den Bürgschaftsrahmen des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen sind, für denselben Zweck in Aussicht zu stellen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 64), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
Kassenkredite (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2006 für den Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 15 Millionen Euro aufzunehmen.
In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 22) Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“ Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“ vom 17. Dezem- ber 1998 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden im 2. Halbsatz die Worte „und für die Vergütung nach § 7“ gestrichen.
2. In § 7 werden nach dem Wort „einzubringen“ das Komma und die Worte „die dem Sondervermögen verbleibt“ gestrichen.
3. § 7a wird aufgehoben. Artikel 33) Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Hessen Das Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Hessen vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 426) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe „§ 2a Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe „§ 23a Übergangsregelung zur Kostenerhebung“ eingefügt.
2. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt: „§ 2a Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien (1) Die Bank erhebt für die Antragsbearbeitung, die Zusage und die laufende Verwaltung von Bürgschaften und Garantien des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Erhebung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Höhe der Gebühren setzt die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung fest.
(2) Kostengläubigerin ist die Bank. Zur Zahlung der Kosten ist die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer verpflichtet.
(3) Für die Antragsbearbeitung ist eine Bearbeitungsgebühr zu erheben; die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bank. Für die Zusage der Bürgschaft oder Garantie wird eine weitere Gebühr erhoben; die Gebührenschuld entsteht mit Übersendung des Angebotes durch die Bank.
(4) Die jährliche Gebühr für die laufende Verwaltung einer Bürgschaft oder Garantie entsteht erstmals mit Übersendung der Bürgschafts- oder Garantieurkunde. In den folgenden Jahren entsteht die Gebühr jeweils am 1. Januar. Sie wird zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig.
(5) Billigkeitsregelungen sind nur mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen zulässig.“ 2. Nach § 23 wird als § 23a eingefügt: „§ 23a Übergangsregelung zur Kostenerhebung Auf Kosten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, sind die Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3307), zuletzt geändert durch Richtlinien vom 16. Juni 2005 (StAnz. S. 2315), weiterhin anzuwenden, soweit sie für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Kostengläubigerin in den Fällen des Satz 1 ist die Investitionsbank Hessen.“ Artikel 44) Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Die Anlage 1 zum Hessischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Amtsbezeichnungen „Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union“, „Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung“ eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung“ gestrichen.
In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Wiesbaden, den 30. Januar 2006 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister der Finanzen Weimar
G E S A M T P L A N für das Haushaltsjahr 2006 Teil I Haushaltsübersicht Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne 2006 Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2006 Teil II Finanzierungsübersicht 2006 Teil III Kreditfinanzierungsplan 2006 Überschuss(+) Zuschuss(-) EUR -44275400 -59710400 -1361084100 -3801613500 -638691900 -532540700 Gesamt- ausgaben EUR 44783500 60918900 1436909400 3883201000 1054123500 745814700 Besondere Finanzierungs- ausgaben EUR 297800 745600 58445300 117032700 19704600 24923500 Sonstige Investitions- ausgaben EUR 2724000 3045000 54884400 71294200 18172700 41244700 Baumaß- nahmen EUR – – – – 500000 – Übertragungs- ausgaben EUR 5439400 1959600 41976200 253334700 19266700 5905900 Verwaltungs- Schuldendienst 4634600 – 16613600 – 217169600 – 72065300 – 345659600 300000 186250000 -485293100 -447247700 -383694500 -751400 -21988500 -1703751200 +9679440500 -198798100 – 1310320000 594605200 568348800 751400 22528700 1952138200 10116850200 433943000 22225236500 7369400 1954200 16724100 58900 476800 39005500 414027700 – 700766100 164597400 47115000 108053400 10000 237000 206873300 653385500 32080200 1403716800 142498800 – 10592200 – – – – 325519600 479110600 652308500 404048900 190349800 – 2000 1416127000 4222261700 – 7212980400 90986400 – 35756000 – 78220700 – 62200 – 5068700 – 44044100 – 7598000 4379667300 75090200 1253000 1179219000 4381220300 – Sächliche ausgaben, EUR Personal- ausgaben EUR 31687700 38555100 1064433900 3369474100 650519900 487490600 Gesamt- einnahmen EUR 508100 1208500 75825300 81587500 415431600 213274000 Haushaltsplan2006 TeilI–Haushaltsübersicht A.ZusammenfassungderEinnahmenundAusgabenderEinzelpläne Vermögens-Übertragungs-EigeneSteuernundEpl.Bezeichnung wirksameeinnahmenEinnahmensteuerähnliche undbesondereAbgaben Finanzierungs- einnahmen EUREUREUREUR 01HessischerLandtag..............3845005500118100– 02HessischerMinisterpräsident......49820028100682200– 03HessischesMinisteriumdesInnern undfürSport...................22197500404860049579200– 04HessischesKultusministerium.....7243730061944002955800– 05HessischesMinisteriumderJustiz.–1947000413484600– 06HessischesMinisteriumderFinan- zen............................3471220038937600139624200– 252559500 105731100 164408600 620300 16744200 246088300 439910000 – 6868223300 825026900111557400 14735750059550700 18465430054260400 –– 540200540000 24838700093541900 488245370019796290700 235144900225144900 555727870022225236500 663494100 76927500 50233500 – – 124425900 118743100 – 1084985300 49975400 10879300 44634400 – 200 30419200 1113053900 10000000 1865406500 07HessischesMinisteriumfürWirt- schaft,VerkehrundLandesentwick- lung...........................– 08HessischesSozialministerium......– 09HessischesMinisteriumfürUmwelt, ländlichenRaumundVerbraucher- schutz..........................35526000 10Staatsgerichtshof................– 11HessischerRechnungshof.........– 15HessischesMinisteriumfürWissen- schaftundKunst................– 17AllgemeineFinanzverwaltung.....13682040000 18StaatlicheHochbaumaßnahmen....– Insgesamt:13717566000 Haushaltsplan 2006 Teil I – Haushaltsübersicht B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme Verpflichtungs-Epl. Bezeichnung ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2008 2009 spätere Jahre EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 5 6 7 01 Hessischer Landtag 1 283 000 – – – 1 283 000 02 Hessischer Ministerpräsident 653 200 17 400 14 300 13 000 608 500 03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 250 710 000 110 655 000 16 480 000 4 000 000 119 575 000 04 Hessisches Kultusministerium 25 193 500 – – – 25 193 500 05 Hessisches Ministerium der Justiz 8 900 000 725 000 700 000 1 700 000 5 775 000 06 Hessisches Ministerium der Finanzen 45 330 000 11 000 000 5 970 000 2 000 000 26 360 000 07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 226 056 000 78 394 000 29 688 000 16 800 000 101 174 000 08 Hessisches Sozialministerium 66 104 000 21 660 000 14 521 000 400 000 29 523 000 09 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 135 937 000 37 199 000 21 839 000 19 541 000 57 358 000 10 Staatsgerichtshof – 11 Hessischer Rechnungshof – 15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 64 671 000 – – – – – – – – 16 508 000 8 350 000 6 963 000 32 850 000 17 Allgemeine Finanzverwaltung 549 230 000 86 200 000 92 250 000 281 000 000 89 780 000 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 599 132 000 203 280 000 36 700 000 13 000 000 346 152 000 Insgesamt 1 973 199 700 565 638 400 226 512 300 345 417 000 835 632 000 Gesamtplan 2006 Teil II Finanzierungsübersicht (Mio. EUR) I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben 18 625,3 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 2. Einnahmen.................................................... 17 198,0 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) 3. Finanzierungssaldo............................................. – 1 427,2 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt........................... 1 346,1 1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt...................... 4 245,3 1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt.................. 2 899,2 2. Abwicklung der Vorjahre........................................ 0,1 2.1. Einnahmen aus Überschüssen................................. 0,1 2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen....................... – 3. Rücklagenbewegung............................................ 81,1 3.1. Entnahmen aus Rücklagen.................................... 160,0 3.2. Zuführungen an Rücklagen................................... 78,9 4. Haushaltstechnische Verrechnungen............................... – 4.1. Einnahmenseite............................................. 621,8 4.2. Ausgabenseite.............................................. 621,8 5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.)................................ 1 427,2 Gesamtplan 2006 Teil III Kreditfinanzierungsplan (Mio. EUR) A. Kredite am Kreditmarkt I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt......................... 4 245,3 II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt..................... 2 899,2 1. Darlehen der Sozialversicherungsträger......................... _ 2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen.............................................. 2 899,2 3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen................ – 4. Sonstige Tilgungen.......................................... – III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt.......................... 1 346,1 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich.................... 2,4 Förderung des Sozialen Wohnungsbaues (Kap. 07 75 – 311)........... 2,4 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich.............. 45,2 Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 – 581 01)...... 45,2 III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich.................... –42,8 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
GVBl. 2006 Nr. 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2006 (Nachtragshaushaltsgesetz 2006)
GVBl. 2006 Nr. 25, S. 738 (Artikel 1)
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
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