Gesetze / Landesrecht Hessen / HGrStG

HGrStG

§ 10 Nachveranlagung (ersetzt den § 18 des Grundsteuergesetzes)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 55 · Stand: 01.01.2025

(1) Der Steuermessbetrag wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn

1. eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder

2. der Grund für eine vollständige Steuerbefreiung des Steuergegenstands weggefallen ist.

(2) Der Nachveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit neu entstanden oder der Befreiungsgrund weggefallen ist. Für die Berechnung des Faktors nach § 7 sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt maßgebend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 9 →§ 11