Gesetze / Landesrecht Hessen / 37-50 / Arbeitsfassung

Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden

GVBl. 2007 Nr. 20, Verkündung vom 17.09.2007 · Stand: 22.11.2012

6 Vorschriften, davon 4 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 geprüft

Behördenorganisation Die Aufgaben des Landesamtes für Versorgung und Soziales werden vom Regierungspräsidium Gießen wahrgenommen. Ihm sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales nachgeordnet.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Sitz und Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales haben ihren Sitz für 1. die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße, den Odenwald-Kreis und die Stadt Darmstadt in Darmstadt,
2. den Landkreis Offenbach, den Hochtaunuskreis und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main in Frankfurt am Main,
3. die Landkreise Fulda und Hersfeld-Rotenburg und den Main-Kinzig-Kreis in Fulda,
4. die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis, den Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis in Gießen,
5. die Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder-Kreis und die Stadt Kassel in Kassel,
6. den Landkreis Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Wiesbaden.

§ 2a nicht abschließend geprüft

Versorgung nach dem Bundesversorgungs- und Infektionsschutzgesetz (1) Zuständig für die Versorgung von Kriegsopfern und Hinterbliebenen im Inland nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391), ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen.

(2) Zuständig für die Versorgung nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda.

(3) Die Zuständigkeiten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für Angelegenheiten nach dem sonstigen sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht bleiben unberührt.

§ 3 geprüft

Widerspruchsbehörde In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist das jeweils zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales Widerspruchsbehörde.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Aufhebung bisherigen Rechts Die Anordnung über den Sitz und die Zuständigkeitsbezirke der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung vom 14. September 1994 (StAnz. S. 2840), geändert durch Anordnung vom 20. November 2002 (StAnz. S. 4588), wird aufgehoben.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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