Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 37-48 / Arbeitsfassung
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)
GVBl. 2007 Nr. 14, Verkündung vom 05.07.2007 · Stand: 03.03.2025
10 Vorschriften, davon 10 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Aufnahmepflicht (2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 5 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Zuweisung (1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss und erfolgt im Benehmen mit diesen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Die Ausländerbehörden sind bei Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständig für die Erlaubnis, eine Wohnung in einem anderen Land (§ 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine andere Wohnung innerhalb des Landes zu nehmen.
(3) Personen, die nach Abs. 2 Satz 1 zugewiesen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
(4) In den Fällen des § 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt.
(5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 3 nicht abschließend geprüft
Unterbringung (1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen.
(2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft kann durch den Kreisausschuss oder den Gemeindevorstand angeordnet werden.
(3) Mit der Aufnahme in eine Unterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet.
(4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Gebühren für die Unterbringung (1) Für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 1 er- hebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren.
(2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend oder wiederholt gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 4 verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich der Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder Verlegungen innerhalb einer Unterkunft widersetzt.
(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt.
(3) Das Nutzungsverhältnis endet mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes für die untergebrachte Person. Es kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Landkreise und kreisangehörige Gemeinden wirken zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit zusammen. Die untergebrachten Personen sind mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen.
(4) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.
§ 5a nicht abschließend geprüft
Satzungsermächtigung (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 können die Landkreise und Gemeinden durch Satzung Näheres regeln über 1. die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses,
2. eine von der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 abweichende Festsetzung der Gebühren für die Unterbringung im Rahmen des Nutzungsverhältnisses und 3. die Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) Macht ein Landkreis oder eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Abs. 1 Nr. 2 Gebrauch, dürfen die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten. Die Satzung hat vorzusehen,
1. unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann und 2. dass eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer aufgenommenen Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht. § 5a Satzungsermächtigung (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 können die Landkreise und Gemeinden durch Satzung Näheres regeln über 1. die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses,
2. eine von der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 abweichende Festsetzung der Gebühren für die Unterbringung im Rahmen des Nutzungsverhältnisses und 3. die Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) Macht ein Landkreis oder eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Abs. 1 Nr. 2 Gebrauch, dürfen die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten. Die Satzung hat vorzusehen,
1. unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann und 2. dass eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer aufgenommenen Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Aufsicht (1) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen.
(2) Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium.
§ 7 nicht abschließend geprüft
Erstattung von Aufwendungen (1) Die Landkreise und Gemeinden erhalten für Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1,
b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 oder c) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), erhalten, eine pauschale Abgeltung nach der Anlage. Die Auszahlung der Beträge nach Satz 1 erfolgt nur für Personen, die nach § 2 zugewiesen oder nach § 12aAbs. 2 und 3 desAufenthaltsgesetzes zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 haben Landkreis und kreisangehörige Gemeinde eine angemessene Erstattung zu vereinbaren.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Personen 1. nach Abs. 1 Satz 1,
2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9,
3. denen eine vorläufige Bescheinigung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,
4. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
5. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder 6. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthalts- gesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Asylbewerberleistungsgesetzes, soweit sie den Betrag von 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis.
(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 und 2 entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach Abs. 1 Satz 1 einen anderen als den in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. Für 1. die in Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 und 2 und 2. die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 2 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Abweichend von Satz 2 ist die Erstattung für die in Satz 2 genannten Personen, die seit dem 1. Januar 2017 erstmals zugewiesen werden, auf drei Jahre begrenzt.
(4) Die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für deren Höhe ist die jeweils am 15. Februar,
15. Mai,
15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2.
(7) Die Auszahlung des nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgt in den Fällen des 1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kalendervierteljährlich,
2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 jährlich im Voraus. In den Fällen des Abs. 4 Satz 3 erfolgt die Auszahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages abweichend von Satz 1 Nr. 2 für das Jahr 1. 2017 zum 15. November 2016,
2. 2018 zum 15. November 2017. Zeiträume, für die Erstattungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfolgt sind, werden auf den Erstattungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 angerechnet. Soweit der Erstattungszeitraum des Abs. 3 Satz 1 im Laufe des jeweiligen Erstattungsjahres endet, erfolgt eine anteilige Auszahlung der Erstattungsbeträge. Ein Wohnsitzwechsel während des Zeitraums, für den die jährlichen Erstattungsbeträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden, wird nicht berücksichtigt.
(5) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des zu erwartenden Auszahlungsbetrages gewährt.
(6) Die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung 1. die Modalitäten der Festsetzung und Auszahlung der Beträge abweichend von Abs. 4 zu regeln,
2. ein automatisiertes und elektronisch gestütztes Abrechnungsverfahren festzulegen.
§ 8 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Anlage zu § 7 Abs. 1 Je Flüchtling und Monat werden ab dem 1. Januar 2008 erstattet: den Städten Darmstadt 515,54 Euro Frankfurt am Main 515,54 Euro Offenbach 515,54 Euro Wiesbaden 515,54 Euro Kassel 448,25 Euro den Landkreisen Bergstraße 448,25 Euro Darmstadt-Dieburg 448,25 Euro Groß-Gerau 448,25 Euro Hochtaunus 448,25 Euro Main-Kinzig 448,25 Euro Main-Taunus 448,25 Euro Odenwald 448,25 Euro Offenbach 448,25 Euro Rheingau-Taunus 448,25 Euro Wetterau 448,25 Euro Fulda 407,00 Euro Gießen 407,00 Euro Hersfeld-Rotenburg 407,00 Euro Kassel 407,00 Euro Lahn-Dill 407,00 Euro Limburg-Weilburg 407,00 Euro Marburg-Biedenkopf 407,00 Euro Schwalm-Eder 407,00 Euro Vogelsberg 407,00 Euro Waldeck-Frankenberg 407,00 Euro Werra-Meißner 407,00 Euro
§ 7a nicht abschließend geprüft
§ 7a Übergangsbestimmungen (1) Für Personen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die mindestens eine Festsetzung der Erstattungsbeträge nach 1. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 2. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bis zum 15. August 2020 erfolgt ist und mindestens eine weitere Festsetzung und Auszahlung dieser Erstattungsbeträge ab dem 15. November 2020 erfolgt wäre, wird einmalig ein Integrationsgeld in Höhe von 1 440 Euro an den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde gewährt, in der die Person zum 15. November 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Festsetzung der Beträge nach Abs. 1 erfolgt zum 15. November 2020. Maßgeblich für die Festsetzung der Beträge ist die am 15. November 2020 festgestellte Zahl der Personen nach Abs.
1. Die Auszahlung der Beträge erfolgt zum 31. März 2021.