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Hessisches Gesetz zur Neuausrichtung des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens

GVBl. 2007 Nr. 19, Verkündung vom 06.09.2007 · Stand: 30.09.2021

40 Vorschriften, davon 40 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Auftrag (1) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.

(2) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen stellt seine Informationen und seine Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, des Umwelt- und Naturschutzes und der Bürgerinnen und Bürger bereit.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Öffentliches Vermessungswesen (1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,
1. das amtliche geodätische Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopografie zu erfassen und abzubilden,
3. die Flurstücke und Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen,
4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisinformationen aufzubereiten und 5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr. 1 bis 4 in ihren Grundzügen länderübergreifend einheitlich wahrgenommen werden.

(2) Die Geobasisinformationen werden in digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens geführt und für die Nutzung bereitgestellt. Datenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben sowie den Geobasisinformationen zugrunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder. § 29 Verfahren § 30 Zuständigkeit

§ 3 nicht abschließend geprüft

Öffentliches Geoinformationswesen (1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug. Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden.

(2) Das öffentliche Geoinformationswesen verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt.

(4) Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geoinformationen auf der Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen. Zweiter Teil Öffentliches Vermessungswesen Erster Abschnitt Aufgabenwahrnehmung

§ 4 nicht abschließend geprüft

Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens (1) Die Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren, die als solche nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313) , geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), zugelassen sind. Die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen.

(2) Kataster- und Vermessungsbehörden sind 1. das für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde,
2. das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde,
3. die Ämter für Bodenmanagement als untere Kataster- und Vermessungsbehörden.

(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Einrichtung, die Auflösung, den Zusammenschluss, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden sowie die Bildung von Außenstellen getroffen werden.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Amtliches geodätisches Raumbezugssystem (1) Das amtliche Raumbezugssystem ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen in den bundeseinheitlich definierten Bezugssystemen der Lage, Höhe und Schwere ermöglicht wird.

(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Amtliche Geotopografie Die amtliche Geotopografie beschreibt fachneutral die Form und Bedeckung der Erdoberfläche für das gesamte Landesgebiet. Sie umfasst 1. Informationen über Landschaftsobjekte aus den Bereichen Siedlung, Verkehr, Gewässer und Vegetation,
2. Informationen über die Geländeform,
3. aufbereitete Informationen in Form von Kartenausgaben,
4. Fernerkundungsdaten einschließlich daraus abgeleiteter Produkte.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeit (1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt die geotopografischen Informationen und hält sie unter Beteiligung der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden durch Fortführung aktuell. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde koordiniert großräumige Fernerkundungsvorhaben innerhalb der Landesverwaltung.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Allgemeines (1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind. Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Gebäude liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind.

(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602). Es wird mit dem Grundbuch hinsichtlich der gemeinsamen Informationsinhalte dauernd in Übereinstimmung gehalten.

(3) Die Liegenschaften werden mit ihrem Raumbezug und geometrischen Begrenzungen sowie mit ihren Ordnungsmerkmalen, Bezeichnungen, Flächengrößen und weiteren Attributen nachgewiesen. Alle öffentlichen Urkunden, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, sind Bestandteile des Liegenschaftskatasters und werden dauerhaft aufbewahrt.

(4) Der Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegenschaftsvermessung ermittelt.

(5) Zu den Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Entsprechendes gilt für buchungsfreie Grundstücke. Ergänzend können auch Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümerinnen und Eigentümer geführt werden. Einer besonderen Benachrichtigung nach dem Hessischen Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) , geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), bedarf es nicht.

(6) Die Führung der Eigentumsangaben kann entfallen, wenn eine informationstechnische Verknüpfung zwischen den Datenbanken des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs herbeigeführt worden ist.
4. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794), (8) Gebäude, die keine Liegenschaften nach Abs. 1 sind, können im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn der katasterführenden Behörde dazu geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 nicht abschließend geprüft

Nachweis der Liegenschaften (1) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungsmerkmal geführt wird. Eine Flurstücksgrenze ist die in der Regel geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch einen Kreisbogen gebildet wird.

(2) Der Nachweis der Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn der Nachweis mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethode aufgestellt werden kann. Für den Nachweis des Grundrisses von Gebäuden nach § 9 Abs. 1 gilt Satz 1 und 2 entsprechend. Ein Flurstück kann auf Antrag oder von Amts wegen in mehrere Teilflächen zerlegt werden, die fortan im Liegenschaftskataster anstelle des Ausgangsflurstücks als neue Flurstücke mit jeweils eigenem Ordnungsmerkmal geführt werden. Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung werden im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens bestimmt.

(4) Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfestlegung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Grenzfestlegung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern durch schriftlichen Bescheid. Bei einer Vielzahl betroffener Personen kann die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Der Grenzfestlegungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.

(6) Zwei Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden.

§ 11 nicht abschließend geprüft

Fortführung (1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten.

(2) Die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften ist den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet.

(3) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die Nachweise der Finanzbehörden von Bedeutung sind, werden den zuständigen Behörden mitgeteilt.

(4) Die Zerlegung von Flurstücken zum Zwecke der Teilabschreibung im Grundbuch kann von den Kataster- und Vermessungsbehörden rückgängig gemacht werden, wenn die Teilung im Grundbuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragt wird.

§ 12 nicht abschließend geprüft

Beglaubigung (1) Die Leiterinnen und Leiter der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden, die Leiterinnen und Leiter der Vermessungsstellen der Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und die von ihnen beauftragten Beamtinnen und Beamten dieser Dienststellen sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift von Eigentümerinnen und Eigentümern öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.

(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1924), entsprechend anzuwenden.

(4) Die Beglaubigung ist kostenfrei.

§ 13 nicht abschließend geprüft

Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag (1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und festgestellt werden.

(2) Zur Ausführung der Grenzfeststellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Kann anhand des Katasternachweises die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen, das Ergebnis von der verfahrensführenden Behörde oder Person öffentlich beurkunden (Grenzfeststellungsvertrag) und von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernehmen lassen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.

§ 14 nicht abschließend geprüft

Abmarkung (1) Grenzpunkte werden auf Antrag in der Örtlichkeit durch dazu gewidmete Grenzmarken dauerhaft abgemarkt.

(2) Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht ihre Festlegung nach § 10 Abs. 3 oder die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren voraus. Der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung, ein Grenzfeststellungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus.

(3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren, in dem durch Verwaltungsakt festgestellt wird, dass die betreffenden Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den Grenzpunkten nach Abs. 2 übereinstimmen. Wenn eine direkte Abmarkung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann die Grenzmarke ersatzweise an einer in der Grenze zurückversetzten Position (indirekte Abmarkung) angebracht werden. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit der Festlegung neuer Grenzpunkte oder einer Grenzfeststellung durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.

(4) Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude- und Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen.

(5) Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.

§ 15 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeit (1) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden führen das Liegenschaftskataster.

(2) Liegenschaftsvermessungen ausführen und öffentliche Urkunden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters aufstellen dürfen 1. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure,
2. die Kataster- und Vermessungsbehörden,
3. die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, deren behördliche Vermessungsstelle von einer Person mit der Befähigung zur Laufbahn des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation geleitet wird, und soweit die Liegenschaftsvermessungen der Erfüllung behördeneigener Verwaltungsaufgaben dienen. Satz 1 gilt entsprechend für alle Tätigkeiten im Rahmen von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren nach den §§ 13 und 14 dieses Gesetzes.

(3) Die Landes- und Kommunalbehörden nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unterliegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 der Fachaufsicht der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde.

§ 16 nicht abschließend geprüft

Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens (1) Jede Person oder Stelle kann die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens als allgemein zugängliche Quellen einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für 1. dinglich Berechtigte,
2. Behörden des Landes und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,
3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(3) Die digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens sollen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.

(4) Ausgaben aus der Sammlung der Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, stehen uneingeschränkt nur den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 und den Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der Hessischen Bauordnung zur Verfügung. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise nur sachgerecht verwendet werden.

§ 17 nicht abschließend geprüft

Automatisierter Abruf von Daten (1) Die Abrufe werden durch die Kataster- und Vermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung der Abruferin oder des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.

(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde unter den Voraussetzungen erteilt, dass die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat und zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten. Die Genehmigung wird unter Auflagen erteilt, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 wird widerrufen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.

§ 18 nicht abschließend geprüft

Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens (1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen. Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, können bei Bedarf an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden. Die Verbreitung von Datenbankausgaben erfolgt in diesen Fällen ausschließlich im Namen und für Rechnung der Kataster- und Vermessungsbehörden.

(2) Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben oder der eigenen nicht kommerziellen Nutzung oder der öffentlichen Sicherheit oder dem eigenen wissenschaftlichen oder schulischen Gebrauch dienen. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens dürfen in Kombination mit zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas über allgemein zugängliche Kommunikationsmedien verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Ausgaben nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig genutzt werden können und dass das Medienangebot keinen kommerziellen Zwecken dient.

(3) Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine kommerzielle Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gestatten. Alle potenziellen Interessenten haben in dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kataster- und Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch Kooperationspartnerschaften mit anderen Personen und Stellen eingehen, wenn eine solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens unterstützt.

(4) Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der zuständigen Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.

(5) Unbeschadet von Abs. 4 ist es kommunalen Gebietskörperschaften, die ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens für kommunale Verwendungszwecke erworben haben, erlaubt, dieses auch Eigenbetrieben nach § 127 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben einzuräumen. Dies gilt für Zweckverbände entsprechend, sofern an ihnen ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind.

§ 19 nicht abschließend geprüft

Melde- und Auskunftspflichten (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der buchungsfreien Grundstücke haben jede Eigentumsänderung unverzüglich der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde anzuzeigen.

(2) Angaben nach § 9 Abs. 7, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster zu führen sind, werden den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt.

(3) Auf Anforderung haben alle Stellen der Landesverwaltung Unterlagen, die für die amtliche Geotopografie und deren Fortführung von Bedeutung sind, den Kataster- und Vermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch andere öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.

(4) Alle Stellen der Landesverwaltung setzen die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über maßnahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis.

§ 20 nicht abschließend geprüft

Aktualität des Nachweises von Flurstücken Ändern sich die Grenzen eines Flurstücks außerhalb des Liegenschaftskatasters aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, so haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 auf ihre Kosten durchführen zu lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen. Wird diese Pflicht innerhalb einer von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die untere Kataster- und Vermessungsbehörde die Liegenschaftsvermessung selbst veranlassen.

§ 21 nicht abschließend geprüft

Aktualität des Nachweises von Gebäuden (1) Wird ein im Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 1 nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstellung des Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen.

(2) Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer beauftragen dazu eine Behörde oder Person nach § 15 Abs.
2. Diese führen die Gebäudeeinmessung im Rahmen eines Gebäudeeinmessungsverfahrens aus. Das Gebäudeeinmessungsverfahren beginnt mit seiner Eintragung in einem bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zentral zu führenden Gebäudeeinmessungsregister. Die Eintragung erfolgt durch die auftragnehmende Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 und kann frühestens zum Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Raumbezug und die geometrische Begrenzung des Gebäudes durch Liegenschaftsvermessung ermittelt werden kann.

(3) Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus und eine Eintragung nach Satz 3 nicht erfolgt, kann eine Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer schriftlich über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 unterrichten. Dabei sind die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer darauf hinzuweisen, dass das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen eingeleitet werden können, wenn sie ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Unterrichtung nachkommen. Die Unterrichtung nach Satz 1 und 2 ist durch die tätig gewordene Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in das Gebäudeeinmessungsregister einzutragen. Für die Bekanntgabe der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 gilt § 41 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 nicht erfolgt und die Frist nach Satz 2 abgelaufen, kann die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, die die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer nach Satz 1 und 2 unterrichtet hat, das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen einleiten.

(4) Unter der Voraussetzung, dass eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus nicht erfolgt ist, soll die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 von Amts wegen tätig werden, wenn sie 1. auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Liegenschaftsvermessung auf Antrag auszuführen hat oder 2. Bauvorlagen zu fertigen hat, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist. Abs. 3 findet keine Anwendung.

(5) Die Kostenschuld für die Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters entsteht zum Zeitpunkt der Vermessung des Gebäudes. Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer ist.

(6) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen über das Gebäudeeinmessungsverfahren, insbesondere den Zeitpunkt, in dem die Gebäudeeinmessung abgeschlossen sein muss, und die Fortführung des Liegenschaftskatasters getroffen.

§ 22 nicht abschließend geprüft

Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen (1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

§ 23 nicht abschließend geprüft

Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass diese für die Abmarkung von Grenzpunkten sowie für die Vermarkung von Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkten in Anspruch genommen werden.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben die Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- oder Schwerefestpunktfeldes zu schonen und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten.

(3) Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand einer Vermessungsmarke oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, hat dies der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde mitzuteilen, damit erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können. Das Land trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken.

§ 24 nicht abschließend geprüft

Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen Die Kataster- und Vermessungsbehörden sind in den Fällen des § 18 Abs. 3 berechtigt, mit den potenziellen Nutzerinnen und Nutzern oder Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern besondere Kostenvereinbarungen zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von Verwertungsrecht und korrespondierendem Kostenanspruch sicherzustellen. § 3 und § 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), gelten entsprechend.

§ 25 nicht abschließend geprüft

Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen Bei der Festsetzung der Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen, die sowohl von den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden als auch von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren erbracht werden können, finden § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und § 29 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), keine Anwendung.

§ 26 nicht abschließend geprüft

Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. Tätigkeiten nach § 15 anbietet oder ausführt, ohne dazu befugt zu sein,
3. seine Pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 verletzt,
4. widerrechtlich eine Abmarkung vornimmt oder 5. widerrechtlich Vermessungsmarken verändert oder beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. Widerrechtlich erzeugte Vervielfältigungsstücke können eingezogen werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 2 bis 5 die untere Kataster- und Vermessungsbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

§ 27 nicht abschließend geprüft

Allgemeines (1) Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis), kann 1. ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden;
2. im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum zusätzlich a) ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum frei von den Belastungen überführt werden,
b) ein Teil des Sondereigentums an eine andere Wohnungseigentümerin oder einen anderen Wohnungseigentümer frei von den Belastungen veräußert werden,
3. ein der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers belastet ist.

(2) Abs. 1 ist auf öffentliche Lasten nicht anzuwenden.

(3) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.

(4) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 28 nicht abschließend geprüft

Voraussetzungen (1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn 1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist,
2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und der zu überführende oder zu veräußernde Teil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Wohnungseigentums von geringem Wert und Umfang ist,
3. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 3 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht verhältnismäßig geringfügig ist.

(2) Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks behandelt.

(3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 29 nicht abschließend geprüft

Verfahren (1) Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.

(2) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigen gehört werden. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

§ 30 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeit (1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist die untere Kataster- und Vermessungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk das Grundstück liegt.

(2) Liegt ein Grundstück in den Dienstbezirken mehrerer Behörden nach Abs. 1, so ist die Behörde zuständig, in deren Dienstbezirk der größere Teil des Grundstücks liegt. Dritter Teil Öffentliches Geoinformationswesen Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 31 nicht abschließend geprüft

Begriffsbestimmungen (1) Geodaten sind Geoinformationen, die 1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen,
2. in elektronischer Form vorliegen,
3. unter die öffentliche Aufgabe einer Stelle nach § 32 fallen,
4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen und 5. noch in Verwendung stehen.

(2) Metadaten beschreiben Geodaten und Geodatendienste und ermöglichen es, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen,
2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige wichtige Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung und zur Modelltransformation von Geodaten und 5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(5) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Gebäudeeinmessungsverfahren, die bis zum 16. März 2010 von Amts wegen eingeleitet wurden und noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Abs. 3 findet keine Anwendung.

(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

(8) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Zuordnung der Geodaten zu den Themen der Anlage 1 bis 3, die Beschreibung und Einstufung der Geodaten sowie zu den Zeitpunkten getroffen werden, bis zu denen diese bereitzustellen sind. Zweiter Abschnitt Zuständige Stellen

§ 32 nicht abschließend geprüft

Erlass von Rechtsverordnungen Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung des Dritten Teils und zur Umsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2007/2/EG erlässt die Landesregierung.

§ 47 nicht abschließend geprüft

Zuständige Stellen (1) Zuständige Stellen nach dem Dritten Teil sind 1. die Behörden des Landes,
2. die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
3. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und 4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die unter der Kontrolle einer oder mehrerer der in Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt, insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, steht.

(2) Kontrolle nach Abs. 1 Nr. 4 liegt vor, wenn 1. die natürliche oder juristische Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder 2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des Stammkapitals oder des gezeichneten Kapitals der juristischen Person des Privatrechts besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Kapitalanteilen an der juristischen Person des Privatrechts verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person des Privatrechts bestellen können.

(3) Stellen nach Abs. 1 sind nicht 1. die obersten Landesbehörden,
2. die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände und 3. die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden. Dritter Abschnitt Aufgaben (2) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung des Dritten Teils und zur Umsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2007/2/EG erlässt die Landesregierung.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung des Dritten Teils und zur Umsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2007/2/EG erlässt die Landesregierung.

§ 33 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Artikel 22) Änderung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Die Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten „Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf“ werden die Worte „außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses“ eingefügt.
b) Als Satz 2 wird angefügt: „Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen.“ 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,“ b) Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert,“ c) In Nr. 4 Buchst. b werden die Worte „Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes“ durch die Worte „Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“ b) In Abs. 2 wird das Wort „Anträge“ durch das Wort „Aufträge“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde“ durch die Worte „obere Kataster- und Vermessungsbehörde“ ersetzt.
6. In § 16 Abs. 3 werden die Worte „obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde“ durch die Worte „obere Kataster- und Vermessungsbehörde“ ersetzt.
7. In § 20 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7“ ersetzt. Artikel 33) Änderung der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Die Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 27. November 2001 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 (GVBl. I S. 650), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte „obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde“ durch die Worte „obere Kataster- und Vermessungsbehörde“ ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte „oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde“ durch die Worte „oberen Kataster- und Vermessungsbehörde“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7“ ersetzt.
3. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt: „§ 5a Geschäftsführung (1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen.

(2) Bis zum 1. Februar jedes Jahres haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über ihre Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI vorzulegen. Die Übersicht bezieht sich auf das jeweils zurückliegende Kalenderjahr.

(3) Die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Das von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren geführte Dienstsiegel darf nur verwendet werden für a) die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI entstanden sind,
b) die Anfertigung von Gutachten, deren Erstellung vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden voraussetzen,
c) die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften nach § 12 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) sowie nach § 75 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548),
d) die amtliche Beglaubigung von Abschriften nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591).“ Artikel 44) Änderung des Gesetzes über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren Das Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 10. Januar 1946 (GVBl. S. 88), geändert durch Gesetz vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 256), wird wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122).

(2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird.

(3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben.“ 2. Nach § 4 werden als §§ 5 und 6 angefügt: „§ 5 Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.

§ 34 nicht abschließend geprüft

Geodatendienste (1) Die Stellen nach § 32 stellen für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten die nachfolgenden Geodatendienste bereit:
1. Suchdienste,
2. Darstellungsdienste,
3. Downloaddienste,
4. Transformationsdienste und 5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. Die Geodatendienste müssen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.

(2) Transformationsdienste sind mit den anderen Geodatendiensten nach Abs. 1 so zu kombinieren, dass Geodaten und Geodatendienste interoperabel verwendet werden können.

(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die technischen Anforderungen an die Geodatendienste nach Abs. 1, deren Verfügbarkeit und Mindestleistungskriterien getroffen werden.

§ 35 nicht abschließend geprüft

Metadaten (1) Die Stellen nach § 32 beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geodaten und Geodatendienste durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig.

(2) Metadaten zu den Geodaten und Geodatendiensten müssen folgende Informationen enthalten:
1. Schlüsselwörter,

§ 6 nicht abschließend geprüft

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“ Artikel 55) Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden.“ 2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe „die Katasterbehörden nach dem Hessischen Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506)“ durch die Angabe „die Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)“ ersetzt.
bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.“ b) In Abs. 5 werden die Worte „und Stellen“ gestrichen. Artikel 66) Änderung des Denkmalschutzgesetzes In § 10 Abs. 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), werden die Worte „Kataster und Landesvermessungsbehörden“ durch die Worte „Kataster- und Vermessungsbehörden“ ersetzt. Artikel 77) Änderung des Grenzbereinigungsgesetzes Das Grenzbereinigungsgesetz vom 13. Juni 1979 (GVBl. I S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort „Katasterbehörden“ durch die Worte „Kataster- und Vermessungsbehörden“ ersetzt.
b) Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548).“ 2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ b) Es wird folgender Satz angefügt: „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“ Artikel 88) Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes Das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I. S. 107) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter der Angabe „§ 58 Inkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ eingefügt.
2. In § 30 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a wird das Wort „Katastervermessungen“ durch das Wort „Liegenschaftsvermessungen“ ersetzt.
3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ b) Es wird folgender Satz angefügt: „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“ Artikel 99) Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. September 2004 (GVBl. I S. 283) wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 6 werden die Worte „das Hessische Landesvermessungsamt“ durch die Worte „das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation“ ersetzt.
2. In Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 20 wird angefügt: „20. die Ämter für Bodenmanagement.“ Artikel 1010) Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen vom 2. Februar 1985 (GVBl. I S. 46), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 12 Ausbildung beim Landesvermessungsamt und bei einem Katasteramt“ wird durch die Angabe „§ 12 Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement“ ersetzt.
b) Hinter der Angabe „§ 33 Inkrafttreten“ werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ eingefügt.
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort „Landesvermessungsamt“ durch die Worte „Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation“ ersetzt.
b) In Nr. 4 wird das Wort „Katasteramt“ durch die Worte „Amt für Bodenmanagement“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement“ b) In Abs. 1 wird das Wort „Landesvermessungsamt“ durch die Worte „Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort „Katasteramt“ durch die Worte „Amt für Bodenmanagement“ ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ b) Es wird folgender Satz angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“ Artikel 1111) Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548).“ 2. In § 17 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Landesvermessung und Geo-Informationssysteme“ durch die Worte „Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformationssysteme“ ersetzt.
3. Die Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1.2 wird in der Spalte „Ausbildungsinhalt“ das Wort „Katastervermessungen“ jeweils durch das Wort „Liegenschaftsvermessungen“ ersetzt.
b) In Abschnitt 1.3.2 werden in der Spalte „Ausbildungsinhalt“ die Worte „Vermessungsstellen (§ 15 HVG)“ durch die Worte „Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG“ ersetzt.
c) In Abschnitt 1.7 werden in der Spalte „Ausbildungsinhalt“ die Worte „Landesvermessung, Geoinformation“ durch die Worte „Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformation“ ersetzt.
4. Die Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „Liegenschaftskataster und Landesvermessung“ durch die Worte „Liegenschaftskataster, amtlicher Raumbezug und Geotopografie“ ersetzt.
b) In Abschnitt 3.6 werden in der Spalte „Ausbildungsinhalt“ die Worte „Vermessungsstellen (§ 15 HVG)“ durch die Worte „Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG“ ersetzt.
5. In der Anlage 4 (zu § 8 Abs. 2) wird in Abschnitt 3.4 in der Spalte „Ausbildungsinhalt“ das Wort „Grenzregelung“ durch die Worte „vereinfachte Umlegung“ ersetzt. Artikel 1212) Änderung der Hessischen Bauordnung Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), wird wie folgt geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt: „(5) 1Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Abs. 1 bis 3 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3§ 68 Abs. 2 bis 11 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.“ b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs.
6. 2. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Vermessungsstelle nach § 15 des Hessischen Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434)“ durch die Worte „Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)“ ersetzt.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 8 wird die Zahl „2008“ durch „2010“ ersetzt.
b) In Abs. 9 werden die Worte „Vermessungsstelle im Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes“ durch die Worte „Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes“ ersetzt.
4. Abschnitt I der Anlage 2 zu § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1.2 wird die Angabe „30 m2“ durch „50 m2“ ersetzt.
b) In Nr. 1.4 wird die Angabe „4 m“ durch „6 m“ ersetzt und werden folgende Worte angefügt: „bei Firsthöhe von mehr als 5 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,“ Artikel 1313) Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 442, 486), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis erhält folgende Fassung: Anlage zu § 1 Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines..................................... 55 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Einstellung eines.......................................... 56 Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit............................................................................................................ 51 Allgemeine Amtshandlungen.......................................................................................... 11 Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe)....................................................................... 21 Amtlicher Raumbezug, Geotopografie............................................................................ 73 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)................................................... 66 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)................................... 161 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen........................ 162 Amtshandlungen nach der BTOElt.................................................................................. 163 Amtshandlungen nach der AVBEltV, der AVBGasV und der AVBFernwärmeV......... 164 Anerkennungen und Überwachungen (Straße)............................................................. 423 Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen)........................................ 67 Architektur und Stadtplanung......................................................................................... 127 ATKIS Landschaftsmodelle, Digitale Topografische Karten.......................................... 737 ATKIS Orthophotos........................................................................................................... 736 Auskunft, Bescheinigungen............................................................................................. 726 Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen)................................................................ 75 Ausübung des Handwerks............................................................................................... 131 Auszüge aus der Liegenschaftskarte............................................................................... 721 Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen............................. 722 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs.......................................... 731 Bauen und Wohnen........................................................................................................... 6 Baugenehmigung.............................................................................................................. 61 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung................................................................. 62 Bauvorhaben (Straße)....................................................................................................... 412 Beratungskonferenz (Raumordnung).............................................................................. 52 Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen)........................................................... 65 Berufsordnung, Wirtschafts- und..................................................................................... 1 Berufs- und Unternehmensausübung.............................................................................. 12 Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen)................................. 726 Besonderer Aufwand bei Vermessungen........................................................................ 717 Börsen................................................................................................................................. 122 Buchauszüge aus dem Liegenschaftskataster................................................................. 722 Bundesfernstraßen............................................................................................................ 421 Digitale Geländemodelle (DGM)..................................................................................... 732 Digitale Landschaftsmodelle (DLM)................................................................................ 7371 Digitale Orthophotos (DOP)............................................................................................. 7362 Digitale Topografische Karten (DTK).............................................................................. 7372 Gegenstand Nr. Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.............................................................. 53 Eichwesen.......................................................................................................................... 112 Einmessung von Gebäuden............................................................................................... 715 Eisenbahnen, Seilbahnen................................................................................................. 32 Energie............................................................................................................................... 16 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen.. 41 Fremdenverkehr................................................................................................................ 111 Gaststätten......................................................................................................................... 224 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen)...................... 74 Genossenschaftswesen...................................................................................................... 14 Geotopografie.................................................................................................................... 73 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung........................................................................................... 63 Gewerbe............................................................................................................................. 2 Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen......................................................................... 21 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen.............................................................................. 22 Grenzfeststellungen.......................................................................................................... 714 Großmaßstäbige Karten.................................................................................................... 733 Handwerk.......................................................................................................................... 13 Handwerks, Ausübung eines........................................................................................... 131 Handwerks, Organisation des.......................................................................................... 132 Hauskoordinaten............................................................................................................... 725 Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen............. Staffel A Ingenieurwesen................................................................................................................. 126 Kataster- und Vermessungswesen................................................................................... 7 Kartenauszüge aus dem Liegenschaftskataster............................................................... 721 Katasterbenutzung............................................................................................................ 72 Katasterunterlagen............................................................................................................ 722 Landeskartenwerke.......................................................................................................... 734 Landesluftbildarchiv......................................................................................................... 735 Liegenschaftsbuch............................................................................................................. 722 Liegenschaftskarte............................................................................................................ 721 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen............................................................. 71 Lärmemmissionen............................................................................................................. 441 Material- und Anfertigungskosten für Standardformate............................................... 738 Messen, Ausstellungen, Märkte...................................................................................... 223 Orderlagerscheine............................................................................................................. 33 Organisation des Handwerks........................................................................................... 132 Orthophotos....................................................................................................................... 736 Raumbezug, amtlicher...................................................................................................... 73 Raumordnung.................................................................................................................... 5 Raumordnungsverfahren, Durchführung........................................................................ 53 Raumordnungsverfahren, Einstellung............................................................................. 54 Reisegewerbe.................................................................................................................... 222 Rohbausummen................................................................................................................. Staffel C Sachverständige................................................................................................................ 123 Satellitenpositionierungsdienst........................................................................................ 739 Schornsteinfegerwesen..................................................................................................... 15 Sicherheit und Ordnung an Straßen................................................................................ 42 Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen)........................................................... 64 Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden........................................................................ 727 Sonstige Vermessungen.................................................................................................... 716 Stadtplanung, Architektur und........................................................................................ 127 Stehendes Gewerbe.......................................................................................................... 221 Straßenbahnbetriebsleiterprüfung................................................................................... 125 Straßenbahnen und Obuslinien....................................................................................... 31 Straße................................................................................................................................. 4 Straßenverkehr.................................................................................................................. 34 Gegenstand Nr. Unschädlichkeitszeugnis.................................................................................................. 7276 Unternehmensausübung, Berufs- und............................................................................. 12 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft.......................................................................... 124 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen................................................................ 7161 Verkehr.............................................................................................................................. 3 Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr)................................................................... 341 Vermessung....................................................................................................................... 121 Vermessungen, sonstige................................................................................................... 716 Vermessungswesen, Kataster- und.................................................................................. 7 Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen)........................................................................... 713 Wirtschafts- und Berufsordnung...................................................................................... 1 Wohnungswesen............................................................................................................... 68 Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen)...................................................... 723 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen............................................................ 711 Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen langgestreckter Anlagen................. 712 Zufahrten (Straße)............................................................................................................. 411 Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen)......................................... 67 Staffel Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen............. A1, A2 Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte................................................. B Gebäudeeinmessung........................................................................................................ C Vervielfältigung von Landeskartenwerken..................................................................... D Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte................................................................. E 2. Nr. 701 erhält folgende Fassung: Nr. Gegenstand 1 2 Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben.
3. Nr. 703 erhält folgende Fassung: Nr. Gegenstand 1 2 703 Kostenfrei sind Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung.
4. Nr. 71 erhält folgende Fassung: Nr. Gegenstand 1 2 71 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 5. Die Nr. 7112 bis 71162 werden durch folgende Nr. 7112 bis 71172 ersetzt: Nr. Gegenstand 1 2 7112 jeder neu festgelegte Grenzpunkt Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 Anlage 2, Staffel A2 Anlage 2, jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt 7114 jeder abgemarkte Grenzpunkt Staffel B je Antrag 40 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 60 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) 71171 neue Flurstücke 71172 neue festgelegte Grenzpunkte 6. Nr. 714 erhält folgende Fassung: Nr. Gegenstand 1 2 714 Grenzfeststellungen 10 v.H. von Anlage 2, Staffel A1 10 v.H. von Anlage 2, Staffel A2 Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 7. Die Nr. 7142 bis 7145 werden durch folgende Nr. 7142 bis 7146 ersetzt: Nr. Gegenstand 1 2 7142 jeder abgemarkte Grenzpunkt Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 je Antrag 40 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 60 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen 10 v.H. von Übernahme in das Liegenschaftskataster Anlage 2, Staffel B je Grenzpunkt 20 Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern 8. Die Nr. 716 bis 71632 werden durch folgende Nr. 716 bis 71616 ersetzt: Nr. Gegenstand 1 2 716 Sonstige Vermessungen Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen 71611 jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A2 Nr. Gegenstand 1 2 71612 Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 Anlage 2, jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt 71613 jeder abgemarkte Grenzpunkt 71614 Staffel B je Antrag 40 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen 71615 je Antrag 60 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen 71616 10 v.H. von Übernahme in das Liegenschaftskataster Anlage 2, Staffel B 9. Nach Nr. 7275 wird folgende Nr. 7276 eingefügt: Nr. Gegenstand 1 2 Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 je beteiligtem 40 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses Rechtsinhaber mindestens 200 10. Die Nr. 73 und 731 erhalten folgende Fassung: Nr. Gegenstand 1 2 Bemessungs- Gebühr grundlage EUR 3 4 Amtlicher Raumbezug, Geotopografie Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs 11. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Staffel A2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte „Anzahl neuer Grenzpunkte“ durch die Worte „Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte“ ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Worte „Anzahl der neuen Grenzpunkte“ durch die Worte „Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte“ ersetzt.
cc) In Satz 2 werden die Worte „neue Grenzpunkte“ durch die Worte „neu festgelegte Grenzpunkte“ ersetzt.
b) Die Staffel B erhält folgende Fassung:

Anlage 2 nicht abschließend geprüft

zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel B Anzahl fest-Zeile gestellter Bodenwert (Bodenrichtwert) und örtlich neu festgelegter Grenzpunkte bis unter je weitere je weitere 50 EUR/m2 50 EUR/m2 bis unter bis unter bis unter (FGP) 10 EUR/m2 2 500 5 000 50 EUR/m2 100 EUR/m2 bis unter 1 2 EUR/m2 EUR/m2 Gebühr in EUR 4 5 6 1 1 164 264 31 16 2 2 224 362 44 22 3 3 277 456 53 27 4 4 329 548 64 32 5 5 372 629 77 38 6 6 422 716 87 43 7 7 466 799 98 49 8 8 503 874 111 55 9 9 536 948 121 61 10 10 542 991 131 66 11 Grundgebühr 79 113 10 5 Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln. Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt: Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) – FGP * 50 Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet. Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen. Bei Bodenwerten von 5 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.

Art. 14 nicht abschließend geprüft

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),
2. die Verordnung über Katasterfortschreibungsgebühren vom 20. Oktober 1959 (GVBl. I S. 65),
3. das Hessische Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),
4. die Abmarkungsverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 637).

Art. 15 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Art. 16 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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