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SECHSTER TEIL
Bußgeld-, Übergangs-, Rechtsvorschriften, Ausführungsbestimmung zum Baugesetzbuch, Schlussvorschriften

§ 88 Aufhebung bisherigen Rechts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025

Aufgehoben werden

1. die Hessische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180)²) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294) und

2. das Hessische Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 28. November 2016 (GVBl. S. 210)³).

²) Hebt auf FFN 361-108

³) Hebt auf FFN 361-122

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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