Gesetze / Landesrecht Hessen / HBO

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FÜNFTER TEIL
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Dritter Abschnitt
Besondere Verfahrensregelungen

§ 76 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025

(1) Vor Einreichen des Bauantrages kann auf Antrag (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Soweit der Bauvorbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird, ist er für das Baugenehmigungsverfahren bindend.

(2) Die §§ 57 und 65 bis 74 gelten entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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