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FÜNFTER TEIL
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Zweiter Abschnitt
Verwaltungsverfahren

§ 65 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025

(1) Liegen bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 64 oder § 64a nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit

1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

2. von beantragten Abweichungen nach § 73,

3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 68 bleibt unberührt.

(2) Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums zu bestätigen. Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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