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FÜNFTER TEIL
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden

§ 60 Zuständigkeiten, personelle Besetzung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025

(1) Bauaufsichtsbehörden sind

1. als untere Bauaufsichtsbehörde

a) der Gemeindevorstand in den kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung und in den sonstigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist,

b) der Kreisausschuss in den Landkreisen,

2. als obere Bauaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium,

3. als oberste Bauaufsichtsbehörde das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium.

Die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die Aufgaben der Bauaufsicht obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, den unteren Bauaufsichtsbehörden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten und angemessen mit geeigneten Fachkräften zu besetzen, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen; so dass sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Geeignete Fachkräfte für die Leitungsfunktionen sind insbesondere Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudium oder einem gleichwertigen Hochschulstudium der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen und einem erfolgreich durchlaufenen Vorbereitungsdienst zum höheren technischen Dienst oder einer mindestens zweieinhalbjährigen hauptberuflichen baufachlichen Tätigkeit.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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