Gesetze / Landesrecht Hessen / HBO
HBODRITTER TEIL
Bauliche Anlagen
Sechster Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung
§ 47 Kleinkläranlagen, Abwasserbehälter
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025
Kleinkläranlagen und Abwasserbehälter müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.