Gesetze / Landesrecht Hessen / HBO

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DRITTER TEIL
Bauliche Anlagen

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 16 Verkehrssicherheit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dürfen durch Anlagen oder durch ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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