Gesetze / Landesrecht Hessen / HBO
HBODRITTER TEIL
Bauliche Anlagen
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 16 Verkehrssicherheit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 9 · Stand: 14.10.2025
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dürfen durch Anlagen oder durch ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.