Gesetze / Landesrecht Hessen / HVTG
HVTGSIEBTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsbestimmung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 27 · Stand: 25.06.2026
(1) Für Vergabeverfahren, die vor dem 25. Juni 2026 eingeleitet wurden, ist dieses Gesetz in seiner am 24. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Verpflichtungen zur Tariftreue nach § 4 Abs. 1 und 5 bei Bauleistungen sowohl durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung als auch durch Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.