Gesetze / Landesrecht Hessen / HVTG
HVTGFÜNFTER TEIL
Verfahren
§ 17 Textform bei Zuschlagserteilung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 27 · Stand: 25.06.2026
Für die Zuschlagserteilung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.