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HVTG

FÜNFTER TEIL
Verfahren

§ 17 Textform bei Zuschlagserteilung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 27 · Stand: 25.06.2026

Für die Zuschlagserteilung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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