Gesetze / Landesrecht Hessen / HVTG
HVTGFÜNFTER TEIL
Verfahren
§ 14 Mittelstandsförderung, Start-ups
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 27 · Stand: 25.06.2026
(1) Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.
(2) Start-ups sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge angemessen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Aufteilung des Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.