§ 1 nicht abschließend geprüft
Berufsbezeichnung Die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
Gesetze / Landesrecht Hessen / 353-56 / Arbeitsfassung
GVBl. 2007 Nr. 14, Verkündung vom 05.07.2007 · Stand: 22.03.2023
30 Vorschriften, davon 30 nicht abschließend geprüft.
ÄnderungsverlaufZur Gesetzesseite
Berufsbezeichnung Die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die a) durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oder b) Gleichwertigkeit ihres oder seines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises nach den Bestimmungen für reglementierte Berufe des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), nachweist,
2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildung von mindestens einem Jahr vorgeschrieben ist und die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt, gilt als Erlaubnis nach § 1. § 1.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist. Art. 10 Buchst. f und g der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung in der Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde anerkannt ist.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für die Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(17) [Inhalt von Abs. 17]
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16), den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung (1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte und diversitätssensible Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 750 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 950 Stunden praktischer Ausbildung.
(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegehilfeschulen durchgeführt, die der staatlichen Anerkennung bedürfen. Als Ausbildungseinrichtungen eigener Art unterstehen die Altenpflegehilfeschulen nicht dem hessischen Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.
(5) Altenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit a) einer aa) Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage des aaa) Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), bbb) Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder des ccc) Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), erteilt wurde und bb) mehrjähriger Berufserfahrung oder b) einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium erfolgen,
2. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,
3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und 4. nachweisen, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in Abs. 7 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können. Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.
(6) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in 1. einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. S. 1601), wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und 2. einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen einschließt. Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen.
(8) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegehilfeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegehilfeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegehilfeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.
(9) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die 1. Weiterentwicklung der Pflegeberufe,
2. Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,
3. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufen geeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
(10) Nach erfolgreichem Abschluss der Erprobung eines Ausbildungsangebotes nach Abs. 9 Nr. 3 kann zur Schaffung eines solchen dauerhaften Ausbildungsangebotes mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. Soweit nicht ausreichend Ausbildungsplätze in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 zur Verfügung stehen, kann der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise in oder bei folgenden Einrichtungen oder Angeboten absolviert werden:
1. einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2. einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3. einem psychiatrischen häuslichen Krankenpflegedienst, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches besteht,
4. einer gerontopsychiatrischen Fachabteilung der Psychiatrie oder einem Krankenhaus mit 2) Ändert FFN 353-56 gerontopsychiatrischer Fachabteilung,
5. einer Tagespflegeeinrichtung nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren Schwerpunkt in der Betreuung von demenziell erkrankten Personen liegt,
6. einer selbstverwalteten ambulant betreuten oder durch einen Träger betriebenen Wohn- oder Hausgemeinschaft für demenziell erkrankte Personen,
7. einem Angebot nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das nach der Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. April 2018 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416), anerkannt ist und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dient,
8. einer Einrichtung oder Wohngruppe zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
9. einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach
Urlaub und Fehlzeiten (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, die insgesamt höchstens a) 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts und b) 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung betragen,
3. Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), die einschließlich der Unterbrechungen nach Nr. 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.
(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1044), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.
Verkürzung der Ausbildungsdauer Auf Antrag soll die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine 1. andere Berufsausbildung oder 2. mindestens zweijährige Berufspraxis in Einrichtungen nach § 4 Abs. 7 Satz 1, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird. Eine Verkürzung nach Satz 1 Nr. 1 ist auch dann zulässig, wenn es sich um eine abgeschlossene Berufsausbildung handelt, die länger zurückliegt. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über 1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung,
2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und 5. die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.
Ausbildungsvertrag (1) Die Altenpflegehilfeschule schließt mit der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie darf den Ausbildungsvertrag nur abschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss des Vertrages über die praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 nachweist.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Angaben enthalten über 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung,
4. die für die Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
5. die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit,
6. die Dauer der Probezeit,
7. die Zahlung und Höhe einer Ausbildungsvergütung,
8. die Dauer des Urlaubs,
9. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und 10. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegehilfeschule und von der Schülerin oder dem Schüler und von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung unverzüglich auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Nichtigkeit von Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. Vertragsstrafen,
2. den Abschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen oder 3. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
(3) Die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Pflichten der Altenpflegehilfeschule (1) Die Altenpflegehilfeschule hat 1. die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Altenpflegehilfe planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur schulischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, und 3. zu gewährleisten, dass die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht.
(2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.
(3) Die Altenpflegehilfeschule hat für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Schülerdaten zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere zur Ausgestaltung des Verfahrens, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Pflichten der Schülerinnen und Schüler Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Tätigkeiten sorgfältig auszuführen und 3. die für die Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Praktische Ausbildung (1) Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 7 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs.
7. Der Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat 1. die Ausbildung so zu planen und inhaltlich auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,
3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 7 durchgeführt wird.
(3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen sein.
(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
(7) Die Kosten der praktischen Ausbildung umfassen die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen einschließlich der Kosten der Praxisanleitung.
Ausbildungsverhältnis und Probezeit (1) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
(2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
(3) Wird die vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden oder ist die Schülerin oder der Schüler ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag, der binnen 14 Tagen nach dem Prüfungstermin zu stellen ist, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder 2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Vereinbarungen zuungunsten der Auszubildenden Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften können für Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von diesen Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, von den §§ 7 bis 15 abweichende Regelungen treffen, wenn der Träger der Altenpflegehilfeschule derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.
(weggefallen)
(weggefallen)
Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Altenpflegegesetzes, soweit auf dieser Grundlage die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach
Altenpflegeschulen Altenpflegeschulen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes sind Ausbildungseinrichtungen eigener Art und unterstehen nicht dem hessischen Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus. Vierter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden. Fünfter Abschnitt Anwendungsvorschriften § 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) keine Anwendung. § 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte „Altenpflegehelferin“ oder als staatlich anerkannter „Altenpflegehelfer“ gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur „Altenpflegehelferin“ oder zum „Altenpflegehelfer“ wird nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften abgeschlossen. Die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1. § 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen (1) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten als staatlich anerkannte Altenpflegehilfeschulen fort, sofern die Anerkennung nicht widerrufen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2021 1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule rechtmäßig unterrichten,
2. die für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder 3. an einer für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erforderlichen Weiterbildung teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen haben. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Erprobungsprojekte Über erforderliche Abweichungen von bundesrechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Erprobungsprojekten nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes entscheidet das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.
Ausbildungsgebühren Schülerinnen und Schüler der Ausbildung in den Altenpflegeberufen (Altenpflege und Altenpflegehilfe) werden nach Maßgabe der aufgrund des § 19 getroffenen Kostenregelung von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt, soweit die Ausbildungskosten nicht von anderer Seite getragen werden. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegehilfeschulen und den nach § 65 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes weiterhin staatlich anerkannten Altenpflegeschulen, soweit sie die Ausbildung nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes anbieten, die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit diese Kosten nicht nach § 18 von anderer Seite zu erstatten sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über 1. die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,
2. die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und 3. die zur Durchführung zuständige Behörde.
Kostenerstattung Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegeschulen die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit sie nicht nach § 23 von anderer Seite zu erstatten sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über 1. die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,
2. die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und 3. die zur Durchführung zuständige Behörde.
Zusätzliche berufliche Qualifikationen Weiterbildung soll die in den Altenpflegeberufen und in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitern und vertiefen mit dem Ziel, zusätzliche berufliche Qualifikationen zu vermitteln, die zur Übernahme bestimmter Funktionen oder Aufgabenbereiche in der Altenpflege befähigen. Soweit fachlich möglich, sollen gemeinsame Weiterbildungsgänge für die in den Alten- und Krankenpflegeberufen Ausgebildeten eingerichtet werden.
Zuständige Behörde (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Altenpflegegesetzes, soweit auf dieser Grundlage die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen wird, ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium. Die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach dem Altenpflegegesetz und nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Satz 1 erlässt die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.
(5) (weggefallen) § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen wird, ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium. Die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach dem Altenpflegegesetz und nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 24 Satz 1 erlässt die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.
(5) (weggefallen)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 7, 24 und 26 Abs. 3 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Artikel 24) Änderung des Krankenpflegehilfegesetzes Das Krankenpflegehilfegesetz vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Krankenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung oder die nachzuweisende Ausbildung nach Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer anerkannt wurden,
2. eine dreijährige Berufserfahrung in der Krankenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu gestatten.
(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung der Buchst. f und g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.“ 2. Als § 2a wird eingefügt: „§ 2a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.“ Artikel 35) Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom 10. Juli 1995 (StAnz. S. 2548), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 26 erhält folgende Fassung: „§ 26 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung als Medizinische Dokumentarin oder Medizinischer Dokumentar wird Personen erteilt,
1. die die Prüfung bestanden und das halbjährige Berufspraktikum abgeleistet haben,
2. die über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und 3. bei denen keine Versagungsgründe gegeben sind.
(2) Die staatliche Anerkennung ist mit Geltung vom Tage der Beendigung der Ausbildung zu erteilen.
(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(4) Über die Erteilung der staatlichen Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.
(5) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
(6) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinische Dokumentarin oder Medizinischer Dokumentar anerkannt wurden,
2. eine dreijährige Berufserfahrung als Medizinische Dokumentarin oder Medizinischer Dokumentar im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
(7) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.
(8) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu gestatten.
(9) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(10) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 8 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(11) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(12) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(13) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 11 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 12 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(14) Abs. 6 bis 13 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
(15) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(16) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(17) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(18) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.“ 2. Als § 28a wird eingefügt: „§ 28a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.“ Artikel 46) Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 11. Februar 1997 (StAnz. S. 719), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung (1) Als Desinfektorin oder Desinfektor ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, dass sie oder er 1. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. die praktische und mündliche Prüfung bestanden hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(3) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Desinfektorin oder Desinfektor anerkannt wurden,
2. eine dreijährige Berufserfahrung als Desinfektorin oder Desinfektor im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt.
(4) Kann die in Abs. 3 genannte Ausbildung nicht als gleichwertig anerkannt werden, so setzt eine Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen der Prüfung voraus. Im Hinblick auf die Dauer des Lehrgangs ist der Ausbildungsstand der antragstellenden Person angemessen zu berücksichtigen.
(5) Über die staatliche Anerkennung wird von dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
(6) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.
(7) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 bis 4 zu gestatten.
(8) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(9) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 7 müssen der Antragstellerin oder dem An- tragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(10) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(11) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(12) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 10 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 11 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(13) Abs. 6 bis 12 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
(14) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG, den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(15) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(16) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(17) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.“ 2. Als § 15a wird eingefügt: „§ 15a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.“ Artikel 57) Änderung der Ausbildungsordnung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher Die Ausbildungsordnung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher vom 10. Mai 1993 (StAnz. S. 1246), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung (1) Als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, dass sie oder er 1. die dreißigmonatige praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. an einem theoretischen Lehrgang für Gesundheitsaufseherinnen oder Gesundheitsaufseher an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf mit Erfolg teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat,
3. an einem Desinfektorenlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, sofern dieser nicht Bestandteil des theoretischen Lehrgangs für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher war,
4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist,
5. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und 6. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Dem Antrag auf staatliche Anerkennung ist ferner eine Geburtsurkunde beizufügen.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(3) Über die staatliche Anerkennung wird von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde ausgestellt.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher anerkannt wurden,
2. eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 6 zu gestatten.
(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen desArt. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand durch eine praktische Prüfung nachzuweisen.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.“ 2. Als § 11a wird eingefügt: „§ 11a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.“ Artikel 68) Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996 (GVBl. I S. 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 20 erhält folgende Fassung: „§ 20 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung (1) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung in einer landesrechtlich geregelten Pflegeweiterbildung gilt als Erlaubnis nach diesen Vorschriften, sofern die Weiterbildung oder das Studium gleichwertig ist.
(3) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland oder eines gleichwertigen Studiums nachweist, kann auf Antrag die staatliche Anerkennung erhalten.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des § 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Weiterbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die Weiterbildung der genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt wurde,
2. diese Personen eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und 3. der Mitgliedstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Weiterbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.
(7) Die Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung der Buchstaben f und g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Weiterbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten Weiterbildung aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Weiterbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Weiterbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG, den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Weiterbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.“ 2. Als § 20a wird eingefügt: „§ 20a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.“
Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Verordnungen künftig aufzuheben oder zu ändern, unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Gesetz zur Änderung des Altenpflegerechts und anderer Vorschriften
GVBl. 2007 Nr. 14
Gesetz zur Ausführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes
GVBl. 2012 Nr. 24, S. 472 (Artikel 2)
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
GVBl. 2012 Nr. 27, S. 581 (Artikel 8)
Gesetz zur Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sowie weiterer Vorschriften des Berufsrechts
GVBl. 2016 Nr. 3, S. 30 (Artikel 5)
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes
GVBl. 2018 Nr. 12, S. 296 (Artikel 1)
Gesetz zur Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes sowie zur Änderung der Pflegeschulen-Statistik-Verordnung
GVBl. 2020 Nr. 58, S. 763 (Artikel 1)
Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
GVBl. 2022 Nr. None, S. 752 (Artikel 2)
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung
GVBl. 2022 Nr. 43, S. 764 (Artikel 7)
Gesetz zur Verbesserung der Integration und Teilhabe und zur Gestaltung des Zusammenlebens in Vielfalt
GVBl. 2023 Nr. 10, S. 160 (Artikel 6)
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Diese Seite zeigt den Stand unserer Arbeit an diesem Gesetz. Sie ist keine Lesefassung, sie ist nicht abschließend geprüft und sie ist nicht zur Verwendung bestimmt. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.