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Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG)

GVBl. 2005 Nr. 8, Verkündung vom 21.03.2005 · Stand: 05.02.2026

15 Vorschriften, davon 15 nicht abschließend geprüft.

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§ 6 nicht abschließend geprüft

Versorgungslasten (1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die mit Inkrafttreten des Gesetzes von den Kreisausschüssen der Landkreise und den Magistraten der kreisfreien Städte nach § 3 übernommenen Landesbediensteten einschließlich ihrer Hinterbliebenen mit Eintritt des Versorgungsfalles. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Versorgungslasten für die nach diesem Zeitpunkt von ihnen eingestellten Bediensteten. Zu den Versorgungslasten gehören auch Erstattungen nach § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft

§ 7 nicht abschließend geprüft

(weggefallen) § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Artikel 22) Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes

§ 1 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeiten 2. den bei ihm gebildeten Anhörungsausschusses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung in der am 11. Februar 2026 geltenden Fassung für Widersprüche, die vor dem 12. Februar 2026 eingelegt wurden.

(2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels und den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274). § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels, den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), und den Vollzug des § 4a der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816).

(3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Überwachungsaufgaben wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den höheren medizinischen Dienst, Laufbahnzweig „Tierärztlicher Dienst“ erfüllen.

(5) 2. Art. 18 in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)Nr. 1069/2009,(EG)Nr. 1107/2009, (EU)Nr. 1151/2012,(EU)Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG,1999/74/EG,2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/ 425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates - Verordnung über amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), § 2 Fachaufsicht (1) Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 3 das Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die dort genannten Aufgaben zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 ist bei Maßnahmen nach Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), das Regierungspräsidium Darmstadt Fachaufsichtsbehörde.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), § 4 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und § 87 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öf- 1) Ändert GVBl. II 350-92 fentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), können die Aufsichtsbehörden der Landrätin oder dem Landrat und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister im Fall des § 1 Abs. 1 Weisungen im Einzelfall nur ausnahmsweise bei drohender Krisengefahr und in Fällen von kreisübergreifender oder besonderer Bedeutung erteilen und deren Befugnisse ausüben; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Satz 2. zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/519 vom 24. März 2021 (ABl. EU Nr. L 104 S. 36), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47),

§ 1a nicht abschließend geprüft

Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über 1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für a) das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen, b)das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a sowie 3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten. § 1a Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über 1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für a) das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen, b)das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a sowie 3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Zuständig für die Entgegennahme und die Vorbereitung der Bescheidung von Einbürgerungsanträgen sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden sind die Gemeindevorstände der kreisangehörigen Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern, in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.

(3) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 als Weisungsaufgaben wahr. § 5 Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor Die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden sind verpflichtet, für Untersuchungen in den dort genannten Gebieten die Leistungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen. Die durch die Leistungen entstandenen Kosten sind dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor nur zu erstatten, wenn diese von den zuständigen Behörden gegenüber Dritten geltend gemacht werden können.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen, bei denen von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht abgewichen werden soll, bedürfen der Zustimmung des für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Ministeriums.

(2) Das für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige Ministerium kann ein gemeinsames automatisiertes Verfahren für die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren einrichten; es kann die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 zuständigen Behör- den verpflichten, das gemeinsame automatisierte Verfahren zu nutzen. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. § 5 Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor Die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden sind verpflichtet, für Untersuchungen in den dort genannten Gebieten die Leistungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen. Die durch die Leistungen entstandenen Kosten sind dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor nur zu erstatten, wenn diese von den zuständigen Behörden gegenüber Dritten geltend gemacht werden können. Für mehrere Einzugsbereiche kann auf der Grundlage einheitlicher Kalkulationen eine gemeinsame Entgeltliste genehmigt werden.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Die Verordnung über die Behörden in Staatsangehörigkeitssachen vom 14. August 1967 (GVBl. I S. 149), geändert durch Verordnung vom 28. August 1998 (GVBl. I S. 318), wird aufgehoben.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor Die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden sind verpflichtet, für Untersuchungen in den dort genannten Gebieten die Leistungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen. Die durch die Leistungen entstandenen Kosten sind dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor nur zu erstatten, wenn diese von den zuständigen Behörden gegenüber Dritten geltend gemacht werden können.

Art. 26d nicht abschließend geprüft

Übergangsvorschriften (1) Für Direktwahlen, deren Wahltag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten die Hessische Gemeindeordnung und die Hessische Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung.

(2) Auf Bürgermeister und Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits gewählt wurden, findet Art. 26a keine Anwendung.

Art. 27 nicht abschließend geprüft

Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben:
1. Das Eingliederungsgesetz vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2003 (GVBl. I S. 278).
2. Die Verordnung über die Heranziehung von Bediensteten und die Bereitstellung von Einrichtungen des Landkreises für die Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung vom 25. Februar 1954 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 353).

Art. 28 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Art. 29 nicht abschließend geprüft

In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

§ 107b nicht abschließend geprüft

§ 107b des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung, Erstattungen und Abfindungen nach Maßgabe des zwischen dem 16. Dezember 2009 und dem 26. Januar 2010 unterzeichneten Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286) sowie die Nachversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

(2) Die Beihilfenaufwendungen für einen ausgeschiedenen Beamten und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, deren Versorgung vom Land zu tragen ist, trägt das Land ebenfalls.

(3) Für die Festsetzung der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das Regierungspräsidium in Kassel zuständig. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Artikel 22) Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes „(2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels und den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33).“

§ 2a nicht abschließend geprüft

§ 2a Erlass von Allgemeinverfügungen in überregionalen Fällen Abweichend von § 1 Abs. 1 können Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Fällen von kreisübergreifender Bedeutung durch eine Fachaufsichtsbehörde oder die oberste Fachaufsichtsbehörde erlassen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine einheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben der zuständigen Behörde durch die übergeordnete Behörde im Sinne des Satzes 1 zeitlich geboten ist. Die Allgemeinverfügung ist den Behörden, deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich betroffen ist, unverzüglich zu übermitteln.

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