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Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP)

GVBl. 2012 Nr. 4, Verkündung vom 07.03.2012 · Stand: 16.12.2025

29 Vorschriften, davon 29 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Aufgabe und Ziel (1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere betreuungsbedürftige Menschen, pflegebedürftige volljährige Menschen und volljährige Menschen mit Behinderung (Betreuungs- und Pflegebedürftige) 1. in ihrer Würde zu schützen und zu achten,
2. vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit zu bewahren,
3. in ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung, auch hinsichtlich Religion, Kultur und Weltanschauung sowie ihrer geschlechtsspezifischen Erfordernisse, zu achten und zu fördern,
4. bei ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie bei der Mitwirkung in den Einrichtungen zu unterstützen und 5. ihr Recht auf gewaltfreie Pflege und Intimsphäre zu schützen.

(2) Dieses Gesetz soll darüber hinaus ermöglichen, dass 1. die Angebote des Wohnens und der Betreuung für Betreuungs- und Pflegebedürftige an den Bedürfnissen des Einzelnen ausgerichtet werden,
2. die Einrichtungen ihre Angebote für das Lebens- und Wohnumfeld der Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf öffnen und transparent gestalten und 3. bürgerschaftliches Engagement gefördert werden kann.

(3) Die Selbstständigkeit der Betreiberin oder des Betreibers bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die entgeltliche 1. Überlassung von Wohnraum und Zurverfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen in Einrichtungen, die in ihrem Bestand von dem Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind,
a) am Tag (Tagespflegeeinrichtungen und stationäre Tagesbetreuung für volljährige Menschen mit Behinderung),
b) zur Nacht (Nachtpflegeeinrichtungen),
c) für kürzere Zeit (Kurzzeitpflegeeinrichtungen) oder d) auf Dauer (vollstationäre Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen),
2. Betreuung oder Pflege von Betreuungs- und Pflegebedürftigen in ambulanter Form (ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen),
3. Betreuung und Pflege durch entgeltlich vermittelte Pflegekräfte.

(2) Betreuung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nur die tatsächliche Unterstützungsleistung und die Gewährung von sozialen oder psychosozialen Hilfen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. betreute Wohnformen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter vertraglich nur dazu verpflichtet ist, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern vorzuhalten und darüber hinausgehende Betreuungs- oder Pflegeleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei gewählt werden können,
2. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400).

§ 3 nicht abschließend geprüft

Informationspflichten (1) Die Behörde informiert und berät 1.
a) Betreuungs- und Pflegebedürftige,
b) Einrichtungsbeiräte und Einrichtungsfürsprecher,
c) Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer sowie d) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Betreiberinnen und Betreiber) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen,
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
3. Betreiberinnen und Betreiber über den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 sowie 4. Personen, die den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 anstreben, über deren Planung. Hinsichtlich der Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt eine Information und Beratung in dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 benannten Umfang.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages schriftlich hinzuweisen auf 1. lokale und regionale Beratungsstellen für Betreuungs- und Pflegebedürftige,
2. die zuständige Behörde,
3. Beschwerdestellen sowie 4. ihre interne Beschwerdestelle.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern, in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch den aktuellen veröffentlichten Prüfbericht nach § 20.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Anregungen, Hinweise und Beschwerden Anregungen, Hinweise und Beschwerden hinsichtlich der Pflege und Betreuung in Einrichtungen oder bezüglich vermittelter Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 können schriftlich bei der Behörde oder über das einzurichtende Beschwerdetelefon mit landeseinheitlicher Rufnummer abgegeben werden. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Beschwerden unverzüglich nachzugehen.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Freiheitsentziehende Maßnahmen Gerichtlich genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Angabe der Genehmigung und der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu dokumentieren.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Mitwirkungsrecht von Bewohnerinnen und Bewohnern (1) Die Betreuungs- und Pflegebedürftigen in vollstationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben das Recht, durch einen zu wählenden Einrichtungsbeirat oder in anderer Form in Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebs, wie Qualitätssicherung, Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Einrichtungsordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung, mitzuwirken. Gewählt werden können auch ehrenamtliche externe Personen, insbesondere Mitglieder des Seniorenbeirats. Ein Einrichtungsbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens, insbesondere Mitglieder des örtlichen Seniorenbeirats oder ehrenamtlich tätige Personen, hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer vollständigen Betreuungs- und Pflegeeinrichtung hat durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass ein Einrichtungsbeirat gewählt werden kann. Sie oder er hat den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Ersuchen Auskünfte über die getroffenen Maßnahmen zur Wahl eines Einrichtungsbeirates zu erteilen.

(3) Es soll ein Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirat gebildet werden, der die Leitung der vollstationären Einrichtung und den Einrichtungsbeirat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.

(4) Das Nähere hinsichtlich des Mitwirkungsrechts der Betreuungs- und Pflegebedürftigen sowie der Wahl und der Aufgaben des Einrichtungsbeirats und der Bildung des Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirats wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Leistungen an die Betreiberin oder den Betreiber und Beschäftigte (1) Der Betreiberin oder dem Betreiber und den Beschäftigten einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Betreuungs- oder Pflegeplatz oder für die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen Geld- oder geldwerte Leistungen über das in dem Mustervertrag nach § 10 Abs. 3 vorgesehene Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für bestehende Vertragsverhältnisse mit der Maßgabe, dass das Verbot auch für ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und für die Betreuung und Pflege durch vermittelte Pflegekräfte gilt.

(2) Der Leitung und den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der von der Betreiberin oder von dem Betreiber erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber versprechen oder gewähren zu lassen.

(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn 1. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
2. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Einrichtungsplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung als Darlehen versprochen oder gewährt werden oder 3. eine Spende an ein Hospiz versprochen oder gewährt wird.

(4) Die Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(5) Durch Rechtsverordnung können für die Fälle des Abs. 3 Nr. 2 1. nähere Bestimmungen über die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers getroffen werden, insbesondere darüber a) ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen,
b) die Leistung angemessen zu verzinsen,
b) die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten und c) dem Leistenden vor Abschluss des Vertrages die für die Beurteilung des Vertrages erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche, in schriftlicher Form auszuhändigen sowie 2. die Befugnis der Betreiberinnen und Betreiber zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen beschränkt sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden,
3. die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet werden, die Einhaltung ihrer Pflichten nach Nr. 1 und 2 und der nach Abs. 5 Satz 1 erlassenen Vorschriften auf ihre Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfbericht der Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung geregelt werden, insbesondere a) deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit,
b) die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüferinnen und Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit,
c) der Inhalt des Prüfberichts,
d) die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers gegenüber den Prüferinnen und Prüfern sowie e) das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Prüferin oder dem Prüfer und der Betreiberin oder dem Betreiber.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Recht auf besonderen Schutz Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, auch gegenüber ihren Beschäftigten, Maßnahmen zu treffen, um für eine gewaltfreie und menschenwürdige Pflege der Betreuungs- und Pflegebedürftigen Sorge zu tragen. Insbesondere sind Vorkehrungen zum Schutz vor körperlichen oder seelischen Verletzungen und Bestrafungen sowie anderen entwürdigenden Maßnahmen zu treffen.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Anforderungen (1) Eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 darf nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber 1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Einrichtung, besitzt,
2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3. angemessene Entgelte verlangt,
4. ein Qualitätsmanagementsystem betreibt,
5. die Würde, die Interessen sowie die Bedürfnisse von Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchtigungen schützt,
6. die Intimsphäre, Selbstständigkeit sowie die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen wahrt und fördert, insbesondere bei Menschen mit Behinderung die individuelle Betreuung und Förderung auf der Grundlage von Förder- und Hilfeplänen oder gleich geeigneten Maßnahmen sowie bei pflegebedürftigen Menschen eine qualifizierte Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet,
7. anerkannte Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen anwendet und die Betreuungs- und Pflegekräfte dahin gehend regelmäßig schult oder schulen lässt,
8. eine angemessene Qualität der Betreuung einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Erkenntnisse erbringt sowie 9. gewährleistet, dass für Betreuungs- und Pflegebedürftige der individuelle Betreuungs- und Pflegeprozess qualifiziert umgesetzt und schriftlich dokumentiert wird. Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Leiterin oder des Leiters und der Beschäftigten getroffen sowie der für die notwendige Qualität erforderliche Anteil an Fachkräften bestimmt werden.

(2) Über Abs. 1 hinaus darf eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber 1. eine aussagekräftige, den fachlichen Anforderungen entsprechende Konzeption erstellt und angemessen fortschreibt,
2. die Eingliederung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung fördert,
3. den Betreuungs- und Pflegebedürftigen eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung und eine persönliche Lebensführung im Rahmen der sozialen Betreuung ermöglicht, die erforderlichen Hilfen gewährt sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet,
4. einen ausreichenden Schutz vor Infektionen gewährleistet und sicherstellt, dass die Beschäftigten mindestens einmal jährlich geschult und die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
5. sicherstellt, dass Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und alle mit der Arzneimittelversorgung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln mindestens einmal jährlich geschult werden,
6. eine angemessene Qualität des Wohnens sicherstellt und 7. die Verwaltung von Geldern und Wertsachen für die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit schriftlich dokumentiert.

(3) Über Abs. 1 hinaus darf eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt, die pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige in pflegerischen Fragen berät und unterstützt. Die Pflegefachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 verpflichtet, die mit dem betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen vereinbarten Leistungen in angemessener Qualität zu erbringen.

(4) Durch Rechtsverordnung sind für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nähere Regelungen zu treffen über die 1. Ausstattung, Größe, Belegung und Zugänglichkeit der Räume, insbesondere der Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie der Verkehrsflächen und sanitären Anlagen,
2. Maßnahmen der Infektionsverhütung und 3. technischen Einrichtungen.

§ 10 nicht abschließend geprüft

Betriebsaufnahme, Anzeige (1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften der Betreiberin oder des Betreibers und deren oder dessen vertretungsberechtigte Personen und 3. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung. Die Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Über Abs. 1 Satz 2 hinaus muss die Anzeige einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 enthalten:
1. Namen, berufliche Ausbildung und Werdegang der Leitung und der Betreuungs- und Pflegefachkräfte sowie die Konzeption und die allgemeine Leistungsbeschreibung,
2. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,
3. das Muster eines nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) abzuschließenden Vertrages (Mustervertrag) über die Betreuung und Pflege in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
4. mit Beginn der Betriebsaufnahme einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen nach den §§ 75 und 77 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), und 5. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag der Betreiberin oder des Betreibers. Stehen die Leitung, die verantwortliche Pflegefachkraft, die Fachbereichsleitung sowie die Betreuungs- und Pflegekräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen.

(3) In dem Mustervertrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Pflegevergütung transparent darzustellen. Jede Änderung des Mustervertrags ist der Behörde anzuzeigen.

(4) Die ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde anlassbezogen auf Verlangen den jeweiligen Vertrag über die ambulanten Betreuungs- und Pflegeleistungen vorzulegen.

(5) Ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie in einer Wohnung mehr als zwei betreuungs- und pflegebedürftige Menschen versorgen. Die Anzeige muss die Örtlichkeit und eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner enthalten.

(6) Über Abs. 2 und 3 hinaus muss die Anzeige einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 enthalten:
1. die Nutzungsart der voll- oder teilstationären Einrichtung und Nutzungsart, Lage, Zahl und Größe der Räume und die vorgesehene Zahl an Bewohnerinnen und Bewohnern und 2. die Einzelvereinbarungen aufgrund des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057).

(7) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 anzuzeigen; in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann die Änderungsanzeige vierteljährlich erfolgen, soweit die Änderungen nicht Leitungskräfte betreffen,
2. Tatsachen mitzuteilen, die bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Betreuungs- und Pflegebedürftigen geführt haben oder bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen werden.

§ 11 nicht abschließend geprüft

Betriebspflichten Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet,
1. zusammenzuarbeiten mit a) der zuständigen Behörde,
b) den Pflegestützpunkten nach § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Hessen vom 3. Dezember 2008 (StAnz. S. 3488) und c) den Gesundheitsämtern,
2. anlassbezogen auf Verlangen der Behörde von den Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), vorzulegen und 3. nachträglich eingetretene Tatsachen, die für das Vorliegen der Anforderungen nach § 9 von Bedeutung sind, mitzuteilen.

§ 12 nicht abschließend geprüft

Befreiungen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Betreiberin oder den Betreiber von Anforderungen nach den §§ 9 bis 11 sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen befreien, insbesondere wenn 1. dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint,
2. die Erfüllung der Anforderungen und Betriebspflichten in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht und 3. hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Die Betreiberin oder der Betreiber ist auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen auf ihre oder seine Kosten wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen.

(2) Die Entscheidung der Behörde ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt und ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Befugnis zur Überwachung bleibt durch die Befreiung unberührt. Wird im Rahmen der Überwachung ein ordnungsgemäßer Betrieb festgestellt, kann die Befreiung im Falle der Wiedererteilung unbefristet erfolgen.

§ 13 nicht abschließend geprüft

Dokumentation Die Betreiberin oder der Betreiber soll nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb fertigen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dokumentieren, sodass Feststellungen zum ordnungsgemäßen Betrieb getroffen werden können.

§ 14 nicht abschließend geprüft

Qualitätsanforderungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften (1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für den Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, dass 1. die erbrachten Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen,
2. individuelle Förder- und Hilfepläne aufgestellt oder gleich geeignete Maßnahmen ergriffen sowie deren Umsetzung dokumentiert werden und 3. die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft und ihre möglichst selbstständige Lebensführung unterstützt werden.

(2) Eine Einrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner in der Lage sind, ihre Lebens- und Haushaltsführung weitgehend selbstbestimmt zu gestalten, und die erbrachten Betreuungsleistungen nicht auf die ständige Anwesenheit des Betreuungspersonals ausgerichtet sind.

§ 15 nicht abschließend geprüft

Qualitätsanforderungen für betreute Wohngruppen (1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für den Betrieb einer betreuten Wohngruppe für volljährige Menschen mit Behinderung die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 zu erfüllen und sicherzustellen, dass 1. Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden und 2. außerhalb der Betreuungszeiten eine Rufbereitschaft vorhanden ist.

(2) Eine Einrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner kontinuierliche Unterstützung und Hilfe bei der Lebens- und Haushaltsgestaltung benötigen. Bei Außenwohngruppen, stationär begleitetem Wohnen und Trainingswohnen handelt es sich um betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Auf betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander pflegen und in einem gemeinsamen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft), findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 16 nicht abschließend geprüft

Prüfung (1) Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind in regelmäßigen Abständen durch die Behörde zu prüfen; anlassbezogene Prüfungen bleiben unberührt.

(2) Die Einrichtungen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen.

(3) Die Behörde hat den Umfang der in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Prüfung in angemessener Weise zu verringern, soweit ihr aufgrund von Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. oder von den Pflegekassen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellten Sachverständigen Zertifizierungen vorliegen, die nach § 114 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Qualitätsnachweis anerkannt sind.

(4) Vereinbarungen zur arbeitsteiligen Überprüfung zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde sollen einvernehmlich getroffen werden.

(5) Die Prüfung soll in der Regel unangemeldet erfolgen. Prüfungen in der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht wird.

(6) Die Betreiberinnen und Betreiber, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und den danach erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich auf Verlangen zu erteilen. Sie oder er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen ihrer oder seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aufzeichnungen nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen haben die Betreiberinnen und Betreiber am Ort der Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.

(7) Die von der Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
1. die für die Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; unterliegen die Räume der Betreuungs- und Pflegebedürftigen deren Hausrecht, ist dies nur mit deren Zustimmung möglich,
2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Aufzeichnungen des oder der Auskunftspflichtigen in der jeweiligen Einrichtung zu nehmen,
4. sich mit den Betreuungs- und Pflegebedürftigen, den Betreuerinnen und Betreuern, dem Einrichtungsbeirat, dem Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirat sowie der Einrichtungsfürsprecherin oder dem Einrichtungsfürsprecher in Verbindung zu setzen,
5. bei Pflegebedürftigen mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,
6. die Beschäftigten zu befragen und 7. Gespräche vertraulich ohne Dritte durchzuführen.

(8) Maßnahmen nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt.

(9) Der Behörde steht es frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen und Stellen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen keine personenbezogenen Daten über Bewohnerinnen und Bewohner speichern und an Dritte übermitteln.

(10) Bedienstete der zuständigen Behörde können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Betreuungs- und Pflegebedürftigen unterliegen oder Wohnzwecken der oder des Auskunftspflichtigen dienen, ohne deren Einwilligung betreten, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

§ 17 nicht abschließend geprüft

Feststellung von Mängeln Sind bei einer Prüfung Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst der Betreiberin oder dem Betreiber unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel geben und über die Möglichkeiten hierzu beraten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor der Aufnahme des Betriebs Mängel festgestellt werden.

§ 18 nicht abschließend geprüft

Anordnungen zur Mängelbeseitigung (1) Werden die Mängel nicht innerhalb der durch die Behörde festgesetzten Frist abgestellt, ist dies durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Die Beseitigung der Mängel ist anzuordnen, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Aufnahme des Betriebs Mängel festgestellt werden.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungen und Anordnungen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19 nicht abschließend geprüft

Folgen der Mängelfeststellung Ist aufgrund der festgestellten Mängel die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses mit einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Pflegekraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr zuzumuten, soll die Behörde die Betreuungs- oder Pflegebedürftige oder den Betreuungs- oder Pflegebedürftigen dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Betreuung oder Pflege zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

§ 20 nicht abschließend geprüft

Prüfberichte Über die nach § 16 durchgeführten Prüfungen sind durch die zuständige Behörde Prüfberichte zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Näheres hinsichtlich des Umfangs, der Form und des Inhalts wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.

§ 21 nicht abschließend geprüft

Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 kann die weitere Beschäftigung der Leiterin oder des Leiters, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Wird im Falle eines Beschäftigungsverbots der Leitung durch die Einrichtung keine neue geeignete Leitung eingesetzt, benennt die zuständige Behörde eine kommissarische Leitung.

§ 22 nicht abschließend geprüft

Untersagung des Betriebs (1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ist zu untersagen und die Einrichtung zu schließen, wenn die Anforderungen des § 9 nicht erfüllt sind und Anordnungen zur Behebung der Mängel nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb kann untersagt und die Einrichtung geschlossen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber 1. die Anzeige nach § 10 unterlassen oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2. keine Konzeption und Schulungsmaßnahmen zur Verhinderung freiheitsentziehender Maßnahmen nachweist,
3. Anordnungen nach § 18 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder 4. Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt.

(3) Die Untersagung kann auch gegenüber einer vertretungsberechtigten Person der Betreiberin oder des Betreibers, insbesondere gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer juristischer Personen oder eingetragener Vereine, ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Betrieb fortgesetzt werden.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Abs. 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 23 nicht abschließend geprüft

Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
2. den Vorschriften einer aufgrund des § 7 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. seiner Verpflichtung nach § 8, für eine gewaltfreie und menschenwürdige Pflege zu sorgen, nicht nachkommt,
4. entgegen § 11 Nr. 2 auf Verlangen ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorlegt,
5. entgegen § 10 eine Betriebsaufnahme nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften einer aufgrund des § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 20 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 7 Abs. 2 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
3. entgegen § 16 Abs. 6 eine Auskunft nicht, unrichtig oder unvollständig erteilt,
4. die Maßnahmen nach § 16 Abs. 8 und 9 Satz 1 nicht duldet oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Abs. 1 oder Untersagung nach § 21 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 24 nicht abschließend geprüft

Arbeitsgemeinschaften (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Betreiberinnen und Betreiber und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung durch ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die zuständigen Behörden, die Pflegekassen und deren Landesverbände, die Verbände der privaten Krankenversicherung e.V., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und die Träger der Sozialhilfe verpflichtet, in einer Arbeitsgemeinschaft eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, insbesondere Daten hinsichtlich des Zeitpunkts, der Häufigkeit und der Ergebnisse der jeweils vorgenommenen Überprüfungen auszutauschen, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben. Dies beinhaltet insbesondere die Verständigung über die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen sowie Vereinbarungen über eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung zur Vermeidung von Doppelprüfungen. Der Vorsitz in dieser Arbeitsgemeinschaft obliegt einer oder einem Vertreter der zuständigen Behörde. Die in Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Die Verbraucherzentrale, die freien Wohlfahrtsverbände und die Verbände der privaten Betreiberinnen und Betreiber können zu einzelnen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft hinzugezogen werden.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 befasst sich auch mit dem Abbau von Bürokratie im Rahmen der Dokumentation und Prüfung.

(3) Die in Abs. 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse gegenseitig zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. Der auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Datenaustausch zwischen den in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft ist sicherzustellen.

(4) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft nach § 4 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.

(5) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft hat jährlich dem Hessischen Landtag über deren Tätigkeit nach Abs. 1 bis 4 (schriftlich) zu berichten.

§ 25 nicht abschließend geprüft

Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das örtliche Amt für Versorgung und Soziales. Abweichend hiervon ist in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 24 Abs. 1 Satz 5 die obere Aufsichtsbehörde zuständige Behörde. Durch Rechtsverordnung kann eine von Satz 1 und 2 abweichende Zuständigkeit bestimmt werden.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Hessische Sozialministerium. Dieses hat die Fach- und Rechtsaufsicht.

§ 26 nicht abschließend geprüft

Überleitungs- und Übergangsvorschriften (1) Als Landesrecht gelten die 1. Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),
2. Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S.1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506),
3. Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896),
4. Heimsicherungsverordnung vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), fort.

(2) Ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Betrieb aufgenommen haben, müssen dies bei der zuständigen Behörde innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 2 anzeigen.

(3) Bestand bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Vertrag zwischen einer oder einem Betreuungs- und Pflegebedürftigen und einer Betreiberin oder einem Betreiber, ist der Hinweis nach § 3 Abs. 2 innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen.

§ 27 nicht abschließend geprüft

Erlass von Rechtsverordnungen Die für das Personal für Altenpflege, ambulante Dienste, Heimaufsicht über Altenpflegeheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige und das Recht der behinderten Menschen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, in den Fällen 1. des § 7 Abs. 5 im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten von Dienstleistungsbetrieben zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
2. des § 9 Abs. 4 im Einvernehmen mit der für allgemeines Bauwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 28 nicht abschließend geprüft

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 29. August 1997 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 821), wird aufgehoben.

§ 29 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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