Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-68 / Arbeitsfassung
Gesetz über das Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBliGG)
GVBl. 2011 Nr. 19, Verkündung vom 06.10.2011 · Stand: 08.07.2021
10 Vorschriften, davon 7 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Grundsatz Leistungsberechtigte Personen nach § 2 erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Blindengeld oder Taubblindengeld zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen und zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Leistungsberechtigte Anspruch auf Blindengeld haben Personen,
1. a) denen das Augenlicht vollständig fehlt (blinde Menschen) oder b) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehend andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen (blinden Menschen Gleichgestellte), oder 2. die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben,
b) in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1, Nr. L 200 S. 1, 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. EU Nr. L 349 S. 45), in der jeweils geltenden Fassung fallen.
c) für ein Unternehmen, das seinen Sitz in Deutschland hat, eine Beschäftigung im Ausland ausüben, wenn sie für die Dauer der Entsendung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen aufgeben. Als vorübergehend gilt eine Störung des Sehvermögens, die nicht länger als sechs Monate andauert.
(3) Anspruch auf Taubblindengeld haben Personen,
1. die wegen einer Störung a) der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und b) des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben und 2. bei denen die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 3 nicht abschließend geprüft
Versagung und Kürzung
§ 4 nicht abschließend geprüft
Höhe (1) Das Blindengeld beträgt für Personen nach § 2 Nr. 1 1. Buchst. a und b a) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Prozent,
b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
2. Buchst. c 30 Prozent des maßgeblichen Blindengeldes nach Nr. 1.
(2) Das Taubblindengeld beträgt das Doppelte des Blindengeldes nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.
(3) Bei Personen, die nach § 2 Nr. 1 Anspruch auf Blindengeld haben und sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder einer gleichartigen Einrichtung befinden (3) Bei Leistungsberechtigten nach § 2, die sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden, verringert sich das Blindengeld oder Taubblindengeld, wenn 1. die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,
2. für die Kosten des Aufenthalts Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen oder 3. Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbracht werden. Das Blindengeld verringert sich um den Betrag der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, höchstens jedoch für 1. blinde Menschen und blinden Menschen Gleichgestellte auf 50 Prozent und 2. hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen auf 10 Prozent des Betrages nach Abs. 1 Nr.
1. Das Taubblindengeld verringert sich um den Betrag der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, höchstens jedoch auf 50 Prozent des Betrages nach Abs.
2. Die Verringerung nach Satz 2 und 3 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung, gleichartige Einrichtung oder besondere Wohnform folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Anrechnung anderer Leistungen (1) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
1. bei der Pflegestufe I mit 60 Prozent des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und 2. bei der Pflegestufe II und III mit 40 Prozent des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung auf das Blindengeld oder Taubblindengeld angerechnet. Vergleichbare Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind in tatsächlich erbrachter Höhe, höchstens jedoch in dem Umfang der Anrechnung nach Satz 1 anzurechnen.
(2) Der nach Abs. 1 anzurechnende Betrag verringert sich bei 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 50 Prozent, auch wenn sie zugleich hochgradig in der Sehfähigkeit behindert sind, in der Sehfähigkeit behinderten Menschen um 70 Prozent.
(3) Auf das Blindengeld (3) Auf das Blindengeld oder Taubblindengeld werden die Leistungen angerechnet, die der leistungsberechtigten Person zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.
(4) Haben Leistungsberechtigte nach § 2 für die Zeit, für die ihnen Blindengeld oder Taubblindengeld gewährt wird, gegen einen anderen einen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 oder 3 oderAbs. 3, so kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Blinden- oder Taubblindengeldes auf ihn übergeht.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Verfahren (1) Das Blindengeld oder Taubblindengeld oder Taubblindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und mit der Maßgabe, dass abweichend von 1. § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Blindengeldes oder Taubblindengeldes uneingeschränkt mit dem Anspruch auf laufende Geldleistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden können,
2. § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Bescheid, der eine Änderung oder die Einstellung der Blindengeldzahlung oder Taubblindengeldzahlung zur Folge hat, stets mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.
(3) Dem Nachweis der Leistungsberechtigung dient 1. beim Blindengeld a) der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, gekennzeichnet durch das Merkzeichen „Bl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder b) eine nach dem Muster der Anlage zu erstellende, dem Antrag beizufügende augenfachärztliche Bescheinigung, aus der der Schweregrad der Störung des Sehvermögens hervorgeht; die der Bescheinigung zu Grunde liegende augenfachärztliche Untersuchung sollte nicht länger als sechs Monate zurückliegen,
2. beim Taubblindengeld der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, gekennzeichnet durch die Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Schwerbehindertenausweisverordnung oder das Merkzeichen „TBl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung.
§ 7 geprüft
Auszahlung (1) Die Auszahlung beginnt, auch im Falle der Gewährung eines höheren Blindengeldes oder Taubblindengeldes, mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, und erfolgt monatlich im Voraus.
(2) Für den Fall des Todes der oder des Leistungsberechtigten gelten § 102 Abs. 5 und § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 8 geprüft
Höchstpersönlichkeit des Anspruchs Der Anspruch auf Blindengeld oder Taubblindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.
§ 9 geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 109 nicht abschließend geprüft
§ 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 3 Versagung und Kürzung des Blindengeldes (1) Die Gewährung von Blindengeld ist zu versagen, wenn Leistungsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungseinrichtung, einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht sind.
(2) Das Blindengeld kann versagt oder angemessen verringert werden, soweit die Nutzung durch oder für Leistungsberechtigte zum Ausgleich des durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwandes nicht möglich ist. § 4 Höhe (1) Das Blindengeld beträgt für Personen nach § 2 Nr. 1 1. Buchst. a und b a) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Prozent,
b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
2. Buchst. c 30 Prozent des maßgeblichen Blindengeldes nach Nr. 1.
(2) Bei Personen, die nach § 2 Nr. 1 Anspruch auf Blindengeld haben und sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und in den letzten zwei Monaten bis zur Aufnahme in die Einrichtung 1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen hatten oder 2. als Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Hessen beschäftigt waren oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, verringert sich das Blindengeld. Es verringert sich für Personen nach § 2 Nr. 1 Buchst. a und b auf 50 Prozent und für Personen nach § 2 Nr. 1 Buchst. c auf 10 Prozent des Betrages nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b, wenn 1. die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,
2. für die Kosten des Aufenthalts Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen oder 3. Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbracht werden. Die Verringerung nach Satz 1 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen. § 3 Versagung und Kürzung (1) Die Gewährung von Blindengeld ist zu versagen, wenn Leistungsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungseinrichtung, einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht sind.
(2) Das Blindengeld kann versagt oder angemessen verringert werden, soweit die Nutzung durch oder für Leistungsberechtigte zum Ausgleich des durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwandes nicht möglich ist.