§ 1 nicht abschließend geprüft
Art, Höhe und Voraussetzungen (1) Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen wird durch jährliche Zuweisungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung an die Gemeinden gefördert.
(2) Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet betreut wird, für eine tägliche vertragliche Betreuungszeit *) 1. von bis zu fünf Stunden 1 200 Euro,
2. von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden 2 400 Euro und 3. von mehr als sieben Stunden 3 000 Euro.
(3) Für die Zahl der Kinder und ihre Betreuungszeit ist die Bundesstatistik der Kinder- und Jugendhilfe über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306), zum 1. März des Zuweisungsjahres maßgebend.
(4) Übersteigt die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. September des Zuweisungsjahres vertraglich in einer Kinderkrippe oder einer altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren, die Zahl der zum 1. März des Zuweisungsjahres gemeldeten Kinder, wird den Gemeinden nach Maßgabe des Haushaltes jährlich auf Antrag eine ergänzende Zuweisung gewährt. Die Höhe der ergänzenden Zuweisung beträgt für jedes hinzugekommene Kind auf der Grundlage seiner vertraglichen Betreuungszeit bis zu 50 vom Hundert der in Abs. 2 genannten Zuweisungsbeträge.
(5) Die Zuweisungen nach Abs. 2 und 4 sind für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen zu verwenden und setzen für die geförderten Einrichtungen die Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch voraus. Die Erlaubnis muss sich auf die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren und, sofern die Einrichtung täglich sechs Stunden oder länger durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Werden Kinder in Tageseinrichtungen nichtkommunaler Träger betreut, sind die Zuweisungen nach Abs. 2 und 4 anteilig nach der Zahl und Betreuungszeit der dort betreuten Kinder zeitnah an diese Träger weiterzuleiten. ERSTER TEIL Förderung der Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren Erster Abschnitt Förderung in Tageseinrichtungen Erster Titel Allgemeine Betriebskostenförderung § 1 Art, Höhe und Voraussetzungen (1) Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen wird durch jährliche Zuweisungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung an die Gemeinden gefördert.
(2) Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet betreut wird, für eine tägliche vertragliche Betreuungszeit *) GVBl. II 34-60 1. von bis zu fünf Stunden 1 200 Euro,
2. von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden 2 400 Euro und 3. von mehr als sieben Stunden 3 000 Euro.
(3) Für die Zahl der Kinder und ihre Betreuungszeit ist die Bundesstatistik der Kinder- und Jugendhilfe über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zum 15. März des Zuweisungsjahres maßgebend.
(4) Übersteigt die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. September des Zuweisungsjahres vertraglich in einer Kinderkrippe oder einer altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren, die Zahl der zum 15. März des Zuweisungsjahres gemeldeten Kinder, wird den Gemeinden nach Maßgabe des Haushaltes jährlich auf Antrag eine ergänzende Zuweisung gewährt. Die Höhe der ergänzenden Zuweisung beträgt für jedes hinzugekommene Kind auf der Grundlage seiner vertraglichen Betreuungszeit bis zu 50 vom Hundert der in Abs. 2 genannten Zuweisungsbeträge.
(5) Die Zuweisungen nach Abs. 2 und 4 sind für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen zu verwenden und setzen für die geförderten Einrichtungen die Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch voraus. Die Erlaubnis muss sich auf die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren und, sofern die Einrichtung täglich sechs Stunden oder länger durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Werden Kinder in Tageseinrichtungen nichtkommunaler Träger betreut, sind die Zuweisungen nach Abs. 2 und 4 anteilig nach der Zahl und Betreuungszeit der dort betreuten Kinder zeitnah an diese Träger weiterzuleiten. § 2 Verfahren (1) Der Antrag auf allgemeine Betriebskostenförderung ist von der Gemeinde bei dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 15. April des Zuweisungsjahres zu stellen. In dem Antrag ist die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. März des Zuweisungsjahres vertraglich in einer Kinderkrippe oder einer altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren, und deren vertraglich vereinbarte tägliche Betreuungszeit mitzuteilen.
(2) Das Regierungspräsidium Kassel ermittelt aus den Angaben der Gemeinde den Zuweisungsbetrag und setzt diesen fest. Die Auszahlung an die Gemeinde erfolgt in zwei gleichen Raten bis zum 15. September des Zuweisungsjahres.
(3) Weicht das Ergebnis der in § 1 Abs. 3 genannten Statistik zum 15.März des Zuweisungsjahres von den der Zuweisung zugrunde liegenden Angaben nach Abs. 1 ab, erhöht oder verringert sich der Zuweisungsbetrag für das Folgejahr entsprechend der Differenz.
(4) Der Antrag auf eine ergänzende Zuweisung nach § 1 Abs. 4 ist von der Gemeinde bei dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 15. Oktober des Zuweisungsjahres (Ausschlussfrist) zu stellen. Der Antrag hat für das Zuweisungsjahr die Zahl der jeweils am 15. März und am 15. September unter drei Jahre alten Kinder zu enthalten, die in einer Kinderkrippe oder einer altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren. Die Anzahl der Kinder ist jeweils nach der Dauer der vertraglich vereinbarten täglichen Betreuungszeit im Sinne von § 1 Abs. 2 aufzuschlüsseln.
(5) Das Regierungspräsidium Kassel setzt den Betrag für die ergänzende Zuweisung fest und zahlt ihn bis zum 15. November des Zuweisungsjahres an die Gemeinde aus. Zweiter Titel Integrationsförderung für Kinder mit Behinderungen § 2a Art, Höhe und Voraussetzungen (1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren mit und ohne Behinderung in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe jährliche Zuweisungen.
(2) Die Zuweisung setzt voraus, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe die zwischen dem Hessischen Städte- und Gemeindebund, dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen abgeschlossene Rahmenvereinbarung Integrationsplatz vom 30. Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung für Kinder unter drei Jahren entsprechend anwendet und die hiernach für den Integrationsplatz gewährte Maßnahmepauschale in der jeweils festgesetzten Höhe ohne Anrechnung auf Leistungen für behinderungsbedingten Mehraufwand um zehn vom Hundert erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist an den Träger der Tageseinrichtung nach Abs. 1 weiterzuleiten.
(3) Dem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 erstattet. § 2b Verfahren (1) Der Erstattungsantrag ist vom örtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. März des Jahres nach der Gewährung der Maßnahmepauschale bei dem Regierungspräsidium Kassel zu stellen. Im Antrag ist mitzuteilen, für welche Tageseinrichtungen und für wie viele Kinder die erhöhte Maßnahmepauschale gewährt wurde und welcher Erstattungsbetrag sich daraus ergibt.
(2) Das Regierungspräsidium Kassel setzt den Erstattungsbetrag fest, weist ihn dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu und zahlt ihn bis zum 15. April des Jahres nach der Gewährung der Maßnahmepauschale aus. Dritter Titel Bauförderung § 2c Art und Höhe (1) Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben von kommunalen Trägern und Trägern der freien Jugendhilfe im Umfang von 10 000 bis 50 000 Euro, die der Schaffung oder Sicherung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kinderkrippen oder altersübergreifenden Tageseinrichtungen dienen, können gefördert werden.
(2) Die Zuwendung wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eigene Vorhaben und zur Weiterleitung an kommunale Träger und Träger der freien Jugendhilfe gewährt. Sie erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung und kann bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. § 2d Voraussetzungen (1) Die Förderung von Bauvorhaben setzt voraus, dass ein voll erschlossenes baureifes Grundstück zur Verfügung steht.
(2) Das geförderte Vorhaben muss mindestens fünf Jahre zweckgebunden genutzt werden. Eine zweckentsprechende Nutzung ist auch gegeben, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums umgewidmet, aber weiterhin für Zwecke der Kinderbetreuung genutzt wird.
(3) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 5. Februar 2001 (StAnz. S. 868), zuletzt geändert am 8. Dezember 2005 (StAnz. S. 4726), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Auf die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs wird verzichtet.
(5) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn für ein Vorhaben bereits eine Förderung aus Bundesmitteln auf der Grundlage der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung – Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 erfolgt. § 2e Verfahren (1) Der Antrag auf Förderung ist von den Trägern der freien Jugendhilfe in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt über den Magistrat zu stellen. In kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist der Antrag von dem Träger der freien Jugendhilfe über die Gemeinde zu stellen, die diesen mit der Anmeldung eigener Vorhaben an den zuständigen Kreisausschuss weiterleitet. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fasst die eingegangenen Anträge mit den eigenen Vorhaben zu einem Gesamtantrag zusammen und leitet diesen mit einer Prioritätenliste bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres an das Regierungspräsidium Kassel weiter.
(2) Das Regierungspräsidium bewilligt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landesmittel und zahlt sie aus. Das Jugendamt leitet die Landeszuwendung nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides weiter und zahlt sie aus.
(3) Der kommunale Träger oder der Träger der freien Jugendhilfe weist die Verwendung der Landesmittel innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Förderjahres gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach. Das Regierungspräsidium Kassel legt Form und den Umfang des Verwendungsnachweises fest.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft den Verwendungsnachweis abschließend und reicht ihn an das Regierungspräsidium Kassel weiter. Zweiter Abschnitt Förderung in Kindertagespflege Erster Titel Allgemeine Förderung § 3 Art und Höhe (1) Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege wird durch jährliche Zuweisungen zur allgemeinen Förderung der Kindertagespflege an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert.
(2) Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kindertagespflege gefördert wird, für eine tägliche vertragliche Betreuungszeit 1. von bis zu fünf Stunden 1 200 Euro,
2. von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden 2 400 Euro und 3. von mehr als sieben Stunden 3 000 Euro.
(3) Für die Zahl der Kinder und ihre Betreuungszeit ist die Bundesstatistik der Kinder- und Jugendhilfe über Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 15. März des Zuweisungsjahres maßgebend.
(4) Übersteigt die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. September des Zuweisungsjahres nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kindertagespflege gefördert werden, die Zahl der zum 15. März des Zuweisungsjahres gemeldeten Kinder, wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Haushaltes jährlich auf Antrag eine ergänzende Zuweisung gewährt. Die Höhe der ergänzenden Zuweisung beträgt für jedes hinzugekommene Kind auf der Grundlage seiner vertraglichen Betreuungszeit bis zu 50 vom Hundert der in Abs. 2 genannten Zuweisungsbeträge. § 3a Voraussetzungen (1) Die Zuweisung ist für die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege zu verwenden. Sie ist zeitnah ohne Kürzung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, weiterzuleiten. Die monatliche Weiterleitung erfolgt für jedes Kind, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagespflege gefördert wird, bei einer vertraglichen Betreuungszeit 1. von mindestens 15 und höchstens 25 Wochenstunden in Höhe von 100 Euro,
2. von mehr als 25 und nicht mehr als 35 Wochenstunden in Höhe von 200 Euro und 3. von mehr als 35 Wochenstunden in Höhe von 250 Euro. Der weitergeleitete Betrag je Tagespflegeperson darf für alle von ihr betreuten Kinder zusammen 1 000 Euro monatlich nicht übersteigen. Erfolgt die Weiterleitung an eine Tagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks, ist zur Einhaltung der Obergrenze von 1 000 Euro eine Abstimmung unter den beteiligten Jugendämtern durchzuführen.
(2) Voraussetzung für die Weiterleitung nach Abs. 1 ist, dass die Tagespflegeperson 1. eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat oder, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten ausgeübt wird, geeignet nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist,
2. eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden so- wie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses für Säuglinge und Kleinkinder nachweist und 3. sich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Zuweisungsjahr an einer mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassenden Aufbauqualifizierung teilzunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag der Gemeinde den Anteil der Zuweisung, der auf Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. Für die Verwendung durch die Gemeinde gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die ergänzende Zuweisung nach § 3 Abs. 4 gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend. Hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisung nach Abs. 3 zur allgemeinen Förderung der Kindertagespflege anteilig an eine Gemeinde weitergeleitet, ist auf Antrag der Gemeinde auch der Anteil der ergänzenden Zuweisung, der auf Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiterzuleiten. § 3b Verfahren (1) Der Antrag auf allgemeine Förderung der Kindertagespflege ist von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 15. April des Zuweisungsjahres zu stellen. In dem Antrag ist die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. März des Zuweisungsjahres nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagespflege gefördert wurden, und ihre Betreuungszeit mitzuteilen. Als Betreuungszeit ist die durchschnittliche Betreuungszeit je Betreuungstag in der Woche anzugeben.
(2) Das Regierungspräsidium Kassel ermittelt aus den Angaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe den Zuweisungsbetrag und setzt diesen fest. Die Auszahlung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt in zwei gleichen Raten bis zum 15. September des Zuweisungsjahres.
(3) Weicht das Ergebnis der in § 3 Abs. 3 genannten Statistik zum 15. März des Zuweisungsjahres von den der Zuweisung zugrunde liegenden Zahlen nach Abs. 1 ab, erhöht oder verringert sich der Zuweisungsbetrag für das Folgejahr entsprechend der Differenz.
(4) Für das Verfahren der ergänzenden Zuweisung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 2 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(5) Leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisung an Gemeinden nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 weiter, gelten für die Festsetzung des weiterzuleitenden Betrages, die Auszahlung und die Verrechnung Abs. 2, 3 und 4 entsprechend. Zweiter Titel Förderung von Fachdiensten § 4 Art, Höhe und Voraussetzungen (1) Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Vermittlung, Beratung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen können gefördert werden.
(2) Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen an Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Wege der Anteilfinanzierung bis zu einem Betrag von 50 vom Hundert der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu 70 000 Euro jährlich. Die Zuwendung kann an nichtkommunale Träger von Fachdiensten und Maßnahmen weitergeleitet werden.
(3) Die Förderung setzt voraus, dass die Träger nach Abs. 2, die Maßnahmen der Grundqualifizierung für Tagespflegepersonen anbieten, von diesen keinen Kostenbeitrag erheben. § 4a Verfahren (1) Der Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist bis zum 15. April des laufenden Haushaltsjahres bei dem Regierungspräsidium Kassel zu stellen. Das gilt auch für Anträge, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der Gemeinde bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres vorzulegen sind.
(2) Im Antrag sind die zur Förderung vorgesehenen Fachdienste oder Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Das Regierungspräsidium Kassel setzt die Zuwendung fest und zahlt sie bis zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres an die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Die Gemeinde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe leitet die Zuwendung, soweit sie zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, in eigener Zuständigkeit unverzüglich und unter Beachtung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 13. März 2000 (StAnz. S. 1079), zuletzt geändert durch Erlass vom 16. September 2002 (StAnz. S. 3798), neu in Kraft gesetzt durch Erlass vom 20. Januar 2006 (StAnz. S. 335), weiter und zahlt sie aus.
(4) Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen. Das Regierungspräsidium Kassel legt Art, Umfang und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises fest.