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Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG)

GVBl. 2006 Nr. 23, Verkündung vom 14.12.2006 · Stand: 21.11.2024

8 Vorschriften, davon 7 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Sicherstellung der Beratung (1) Zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351), regelt dieses Gesetz die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

(2) Das nach § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderliche Angebot an Beratungspersonal wird durch Fachkräfte in Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft sowie durch Ärztinnen und Ärzte als ärztliche Beratungsstellen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sichergestellt.

(3) Das für die Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium veröffentlicht in geeigneter Weise ein Verzeichnis mit den Kontaktdaten der nach diesem Gesetz geförderten Beratungsstellen.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Versorgungsschlüssel und Versorgungsgebiet (1) Beratungsstellen werden auf Antrag und bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels (eine Beratungsfachkraft oder rechtlich selbstständigen eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt für je 40 000 Einwohner) gefördert.

(2) Der Anteil von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten an geförderten Beratungsstellen nach § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes darf 15 Prozent nicht überschreiten.

(3) Das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes muss in den Regierungsbezirken (Versorgungsgebiete) sichergestellt sein.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Auswahlverfahren Liegen Anträge auf Förderung von mehr Beratungsstellen vor, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne von § 2 erforderlich sind, erfolgt eine Auswahl nach Ermessen unter Berücksichtigung von 1. Wohnortnähe nach §§ 3 und 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
2. Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung der Träger nach §§ 3 und 8 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und 3. Art und Umfang des Beratungsangebotes.
4. Personalausstattung und Wirtschaftlichkeit der Beratungsstellen.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 erfolgt durch eine aus Personal- und Sachkosten zusammengesetzte Pauschale und beträgt je Jahr und Beratungspersonalstelle 1. für Personalkosten 80 Prozent der Summe aus a) 25 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 9, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
b) 80 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 10, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
c) 10 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 14, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
2. für Sachkosten 20 Prozent der Summe nach Nr.
1. Die Berechnungen nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen auf der Basis der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze. Die Förderung nach Satz 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten. freier Träger von Beratungsstellen (2) Ärztinnen und Ärzte sowie kommunale Träger von Beratungsstellen erhalten für Schwangerschaftskonfliktberatung eine Pauschale je Beratungsfall.

(3) Die Sozialministerin oder der Sozialminister bestimmt durch Rechtsverordnung jeweils die Höhe der Pauschale und die näheren Einzelheiten nach Abs. 1 und 2.

(4) Für den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2006 finden die Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Anwendung.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 erfolgt durch eine aus Personal- und Sachkosten zusammengesetzte Pauschale und beträgt je Jahr und Beratungspersonalstelle 1. für Personalkosten 80 Prozent der Summe aus a) 25 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 9, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
b) 80 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 10, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
c) 10 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 14, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
2. für Sachkosten 20 Prozent der Summe nach Nr.
1. Die Berechnungen nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen auf der Basis der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze. Die Förderung nach Satz 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten. freier Träger von Beratungsstellen (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 erfolgt durch eine aus Personal- und Sachkosten zusammengesetzte Pauschale und beträgt je Jahr und Beratungspersonalstelle 1. für Personalkosten 80 Prozent der Summe aus a) 25 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 9, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
b) 80 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 10, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
c) 10 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 14, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
2. für Sachkosten 20 Prozent der Summe nach Nr.
1. Die Berechnungen nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen auf der Basis der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze. Die Förderung nach Satz 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten. freier Träger von Beratungsstellen Es werden aufgehoben: das Gesetz zur Ausführung der §§ 218b und 219 des Strafgesetzbuches und des

§ 4 nicht abschließend geprüft

Umfang der Förderung freier Träger von Beratungsstellen (1) Das Land fördert freie Träger von Beratungsstellen in pauschalierter Form mit 80 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach § 2 erforderlich ist.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 erfolgt durch eine aus Personal- und Sachkosten zusammengesetzte Pauschale und beträgt je Jahr und Beratungspersonalstelle 1. für Personalkosten 80 Prozent der Summe aus a) 25 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 9b, Stufe 6 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
b) 80 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 10, Stufe 6 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
c) 10 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 14, Stufe 6 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
2. für Sachkosten 20 Prozent des Betrages nach Nr.
1. Die Berechnungen nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen auf der Basis der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze. Die Förderung nach Satz 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten.

(3) Das Land fördert im Jahr 2012 freie Träger von Beratungsstellen zusätzlich in Höhe von 6 000 Euro je im Jahr 2012 nach Abs. 2 Satz 1 geförderter Beratungspersonalstelle; auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 ist berechtigt, bei den Empfängern der Fördermittel die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Landesmittel und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung kann vor Ort oder durch Anforderung von Unterlagen und Informationen, die die Mittelverwendung transparent machen, erfolgen.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Zuständige Behörde (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Zentralstelle Hessen für die Vergabe der Bundesmittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Die Caritas-Diakonie-Konferenz, vertreten durch Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V., erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe einer Zentralstelle für die Vergabe der Bundesmittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ jährlich einen Zuschuss für die tatsächlichen Kosten der Aufgabenwahrnehmung, höchstens jedoch 100 000 Euro. Der Zuschuss ist jährlich zu beantragen und die Verwendung zu belegen. § 6 Zentralstelle Hessen für die Vergabe der Bundesmittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Die Caritas-Diakonie-Konferenz, vertreten durch Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V., erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe einer Zentralstelle für die Vergabe der Bundesmittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ jährlich einen Zuschuss für die tatsächlichen Kosten der Aufgabenwahrnehmung, höchstens jedoch 100 000 Euro. Der Zuschuss ist jährlich zu beantragen und die Verwendung zu belegen.

(3) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt. Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 2. Mai 1978 (GVBl. I S. 273), geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), und das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506).

(2) Die Förderung nach Abs. 1 erfolgt durch eine aus Personal- und Sachkosten zusammengesetzte Pauschale und beträgt je Jahr und Beratungspersonalstelle 1. für Personalkosten 80 Prozent der Summe aus a) 25 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 9, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
b) 80 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 10, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
c) 10 Prozent der Summe aus dem Jahresarbeitsentgelt einer Personalstelle der Entgeltgruppe E 14, Stufe 5 und einer eventuell gewährten Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie den entsprechenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers,
2. für Sachkosten 20 Prozent der Summe nach Nr.
1. Die Berechnungen nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen auf der Basis der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssätze. Die Förderung nach Satz 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten. freier Träger von Beratungsstellen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

§ 8 geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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