Gesetze / Landesrecht Hessen / 334-7
ZWEITER TEIL
Besondere Vorschriften
§ 12 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 05.04.2025
(1) Die Gemeinden und Landkreise können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- und Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Für die Erstattung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Die Durchführung der Maßnahme kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.