Gesetze / Landesrecht Hessen / 334-7
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriff
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 05.04.2025
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 3 bis 6a gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.