Gesetze / Landesrecht Hessen / 332-1 / Arbeitsfassung

Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen

GVBl. 2020 Nr. 12, Verkündung vom 24.03.2020 · Stand: 05.02.2026

6 Vorschriften, davon 6 nicht abschließend geprüft.

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Art. 4 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 erst am 30. September 2021 außer Kraft.

§ 8a nicht abschließend geprüft

Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen (1) Der Landkreis kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Kreistages auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden.

(2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann der Landkreis weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden.

(3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Der Landkreis regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige.

§ 30a nicht abschließend geprüft

Eilentscheidung an Stelle des Kreistags In dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit der Kreistag für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle des Kreistags, wenn die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden. Der Finanzausschuss kann in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung tagen. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden. Unterliegt die ersetzte Entscheidung einer besonderen Mehrheitsanforderung, so gilt diese auch für die Eilentscheidung des Finanzausschusses. Über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist der Vorsitzende des Kreistags unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags aufzunehmen. Der Kreistag kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung wieder aufheben, soweit nicht durch ihre Ausführung bereits nicht mehr rückgängig zu machende Rechte Dritter entstanden sind.

§ 40 nicht abschließend geprüft

(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl und vor oder am Tag des Amtsantritts von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt, nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen.

§ 31 nicht abschließend geprüft

(1) Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Kreistag führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz.

§ 4c nicht abschließend geprüft

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden.

(2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen des Landkreises und seiner Ausschüsse Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.

(3) Der Landkreis regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.

Diese Seite zeigt den Stand unserer Arbeit an diesem Gesetz. Sie ist keine Lesefassung, sie ist nicht abschließend geprüft und sie ist nicht zur Verwendung bestimmt. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.