Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

SIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk

Siebter Abschnitt
Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen

§ 99 DIPF / Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

Für die Professorinnen und Professoren am DIPF/Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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