Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSECHSTER TEIL
Beteiligung des Personalrats
Fünfter Abschnitt
Beteiligung in organisatorischen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten
§ 79 Verwaltungsanordnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Der Personalrat wirkt mit, wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs erlassen will, sofern nicht nach § 95 des Hessischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind.
(2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer Mittelbehörde oder einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sind die Stufenvertretungen der bei der Vorbereitung beteiligten Dienstbehörden entsprechend Abs. 1 zu beteiligen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.