Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

SECHSTER TEIL
Beteiligung des Personalrats

Vierter Abschnitt
Beteiligung in Personalangelegenheiten

§ 77 Allgemeine Personalangelegenheiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

(1) Der Personalrat bestimmt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über

1. Inhalt von Personalfragebogen,

2. Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen,

3. Beurteilungsrichtlinien,

4. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

5. allgemeine Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten.

(2) Der Personalrat hat bei der Erstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen nach § 5 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mitzubestimmen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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