Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSECHSTER TEIL
Beteiligung des Personalrats
Zweiter Abschnitt
Beteiligungsverfahren
Zweiter Titel
Verfahren bei Mitwirkung und Anhörung
§ 73 Anhörung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist zu geben. § 75 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.