Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

SECHSTER TEIL
Beteiligung des Personalrats

Zweiter Abschnitt
Beteiligungsverfahren

Zweiter Titel
Verfahren bei Mitwirkung und Anhörung

§ 73 Anhörung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist zu geben. § 75 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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