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FÜNFTER TEIL
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 54 Größe und Zusammensetzung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

1. 5 bis 10 der in § 52 genannten Beschäftigten aus einem Mitglied,

2. 11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

3. 51 bis 200 der vorgenannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

4. mehr als 200 der vorgenannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.

(2) Frauen und Männer sind entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten zu berücksichtigen. Insofern findet § 13 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der in § 52 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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