Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGDRITTER TEIL
Die Personalversammlung
§ 44 Einberufung der Personalversammlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Der Personalrat beruft die Personalversammlung ein und legt die Tagesordnung fest.
(2) Der Personalrat ist auf Wunsch der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Abs. 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist, in der ein Tätigkeitsbericht erstattet worden ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.