Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

ZWEITER TEIL
Der Personalrat

Dritter Abschnitt
Geschäftsführung

§ 34 Sprechstunden, Mitteilungen an die Beschäftigten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.

(2) Der Personalrat kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. Ihm werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Für Informationen nach Satz 1 und 2 kann der Personalrat auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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