Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

ZWEITER TEIL
Der Personalrat

Zweiter Abschnitt
Amtszeit

§ 25 Ruhen der Mitgliedschaft

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

Die Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten im Personalrat ruht, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, solange ihnen die Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten untersagt oder über eine Klage wegen fristloser Entlassung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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