Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGZWEITER TEIL
Der Personalrat
Zweiter Abschnitt
Amtszeit
§ 23 Ausschluss eines Mitglieds, Auflösung des Personalrats
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
Ein Viertel der Wahlberechtigten oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei dem Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Personalrat kann aus denselben Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Die Dienststellenleitung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.