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HPVGZWEITER TEIL
Der Personalrat
Erster Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung
§ 12 Zahl der Personalratsmitglieder
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1. 5 bis 15 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
2. 16 bis 60 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
3. 61 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
4. 151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
5. 301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
6. 601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.