Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Achter Abschnitt
Theater und Orchester
§ 102 Dienststellen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
Öffentliche Theater und selbstständige Orchester sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Sie gelten nicht als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.