Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

SIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk

Achter Abschnitt
Theater und Orchester

§ 102 Dienststellen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

Öffentliche Theater und selbstständige Orchester sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Sie gelten nicht als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 101 →§ 103