Gesetze / Landesrecht Hessen / 324-48
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 23, vom 10.09.2013, verkündet am 27.09.2013
Fundstellen
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10.09.2013 Verkündung
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung)
GVBl. 2013 Nr. 23, S. 551
verkündet am: 27.09.2013
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14.10.2021 Änderung
Verordnung zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
GVBl. 2021 Nr. 39, S. 653 (Artikel 4)
in Kraft: 23.10.2021
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03.11.2023 Aufhebung
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Lehrverpflichtungsverordnung)
GVBl. 2023 Nr. 35, S. 730
außer Kraft seit: 22.11.2023
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Wenn Ihnen an diesen Angaben etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.