Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 323-181 / Arbeitsfassung
Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichzahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 Abkürzung HBesVAnpG 2025
GVBl. 2024 Nr. 28, Verkündung vom 24.06.2024 · Stand: 06.03.2025
9 Vorschriften, davon 9 nicht abschließend geprüft.
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§ 3 nicht abschließend geprüft
Inflationsausgleichszahlung bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichszahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), gilt entsprechend.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten die Inflationsausgleichszahlung in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung – BDZV) vom 19. Juli 2021 (GVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GVBl. S. 441).
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 1 1. Nr. 1 sind die Verhältnisse am 15. März 2024,
2. Nr. 2 sind die Verhältnisse am 1. Juli 2024,
3. Nr. 3 sind die Verhältnisse am 1. November 2024 jeweils maßgebend. Besteht am jeweils maßgeblichen Stichtag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, sind abweichend von Satz 1 die Verhältnisse des letzten Tages, an dem ein solcher Anspruch bestand, maßgebend.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Konkurrenzregelungen (1) Die Inflationsausgleichszahlung wird für den jeweiligen Bezugszeitraum nur einmal gewährt.
(2) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu dem Stichtag zu zahlen hat.
(3) Die Inflationsausgleichszahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
(4) Entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst stehen den Inflationsausgleichszahlungen nach § 1 gleich und werden jeder und jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Anspruchsvoraussetzungen für versorgungsberechtigte Personen (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erhalten jeweils eine Inflationsausgleichszahlung für den Monat 1. Juni 2024, wenn sie am 15. März 2024,
2. Juli 2024, wenn sie am 1. Juli 2024 oder 3. November 2024, wenn sie am 1. November 2024 einen laufenden Versorgungsbezug erhalten haben. Die Zahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von jeweils 1 000 Euro ergibt. Beim Erhalt von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.
(2) Die Inflationsausgleichszahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
(3) Die Inflationsausgleichszahlungen werden den versorgungsberechtigten Personen jeweils nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst werden die Zahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass 1. der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus einem Versorgungsverhältnis vorgeht,
2. die Zahlungen sich beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie 3. im Übrigen der Anspruch aus dem neuen Versorgungsverhältnis dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsverhältnis vorgeht. Im Falle der Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis wird diese Zahlung auf die nach Abs. 1 zustehende Zahlung angerechnet. Soweit die Inflationsausgleichszahlung aus einem vorrangigen Anspruch geringer ist als aus einem nachrangigen Anspruch, wird der Differenzbetrag auf Antrag mit dem nachrangigen Anspruch ausgezahlt.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Vorbehalt der Rückforderung Die Zahlung der Inflationsausgleichszahlung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichszahlung nicht bestand. § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 70 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 7 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Artikel 22) Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes In § 9 Abs. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GVBl. S. 441), wird die Angabe „2024“ durch „2028“ ersetzt. Artikel 33) Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes im Jahr 2024 Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:
1. In § 76 Abs. 2 wird die Angabe „2024“ durch „2028“ ersetzt.
2. In der Anlage I Besoldungsordnungen A und B wird die Besoldungsgruppe B 10 wie folgt gefasst: „Besoldungsgruppe B 10 Staatssekretärin als Chefin der Staatskanzlei Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei“ Artikel 44) Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes im Jahr 2024 In § 9 Satz 3 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), wird die Angabe „2024“ durch „2034“ ersetzt. Artikel 55) Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes zum 1. Februar 2025 Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Art. 3, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. Februar 2025 erhöhen sich um 4,8 Prozent 1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und 5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28).
(3) Ab 1. Februar 2025 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 4,8 Prozent.“ 2. Die Anlagen IV bis VIII erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 jeweils ersichtliche Fassung. Artikel 66) Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes zum 1. August 2025 Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Art. 5, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. August 2025 erhöhen sich um 5,5 Prozent 1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und 5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28).
(3) Ab 1. August 2025 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 5,5 Prozent.“ 2. Die Anlagen IV bis VIII erhalten die aus den Anhängen 6 bis 10 jeweils ersichtliche Fassung. Artikel 77) Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes zum 1. Februar 2025 Die Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Art. 4, erhält die aus Anhang 11 ersichtliche Fassung. Artikel 88) Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes zum 1. August 2025 Die Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Art. 7, erhält die aus Anhang 12 ersichtliche Fassung. Artikel 99) Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2025 (HVAnpG 2025)
§ 1 nicht abschließend geprüft
Anpassung der Versorgung Bei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Artikel 1010) Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Februar 2025 Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 151 Euro 25 und 30 180 Euro 35 und 40 246 Euro 45 und 50 328 Euro 55 und 60 417 Euro 65 und 70 577 Euro 75 und 80 697 Euro 85 und 90 837 Euro 95 und 100 939 Euro.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 38 Euro von 70 bis 85 um 45 Euro von mindestens.“ um 56 Euro b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 109 Euro Stufe II 223 Euro Stufe III 333 Euro Stufe IV 445 Euro Stufe V 555 Euro Stufe VI 671 Euro.“ 2. § 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „105,79“ durch „110,87“ und die Angabe „112,38“ durch „117,77“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „6,60“ durch „6,92“ und die Angabe „13,24“ durch „13,88“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „66“ durch „69“ ersetzt. Artikel 1111) Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. August 2025 Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Artikel 10, wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 159 Euro 25 und 30 190 Euro 35 und 40 260 Euro 45 und 50 346 Euro 55 und 60 440 Euro 65 und 70 609 Euro 75 und 80 735 Euro 85 und 90 883 Euro 95 und 100 991 Euro.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 40 Euro von 70 bis 85 um 47 Euro von mindestens 90 um 59 Euro.“ b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 115 Euro Stufe II 235 Euro Stufe III 351 Euro Stufe IV 469 Euro Stufe V 586 Euro Stufe VI 709 Euro.“ 2. § 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „110,87“ durch „116,97“ und die Angabe „117,77“ durch „124,25“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „6,92“ durch „7,30“ und die Angabe „13,88“ durch „14,64“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „69“ durch „73“ ersetzt. Artikel 1212) Änderung des Hessischen Verkündungsgesetzes Dem § 2 Abs. 1 des Hessischen Verkündungsgesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473) wird folgender Satz angefügt: „Das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen wird in elektronischer Form geführt.“ Artikel 1313) Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung zum 1. Februar 2025 Die Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe „17,39“ durch „18,22“ ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe „23,88“ durch „25,03“ ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe „32,91“ durch „34,49“ ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe „22,24“ durch „23,31“ ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe „27,54“ durch „28,86“ ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe „32,69“ durch „34,26“ ersetzt.
dd) In Nr. 4 wird die Angabe „38,18“ durch „40,01“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird als Abs. 6 angefügt: „(6) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Januar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 1414) Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung zum 1. August 2025 Die Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Art. 13, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe „18,22“ durch „19,22“ ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe „25,03“ durch „26,41“ ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe „34,49“ durch „36,39“ ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe „23,31“ durch „24,49“ ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe „28,86“ durch „30,45“ ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe „34,26“ durch „36,14“ ersetzt.
dd) In Nr. 4 wird die Angabe „40,01“ durch „42,21“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird als Abs. 7 angefügt: „(7) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 1515) Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung zum 1. Februar 2025 § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchst. a wird die Angabe „17,39“ durch „18,22“ ersetzt.
b) In Buchst. b wird die Angabe „23,88“ durch „25,03“ ersetzt.
2. In Nr. 2 wird die Angabe „32,91“ durch „34,49“ ersetzt. Artikel 1616) Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung zum 1. August 2025 § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Art. 15, wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchst. a wird die Angabe „18,22“ durch „19,22“ ersetzt.
b) In Buchst. b wird die Angabe „25,03“ durch „26,41“ ersetzt.
2. In Nr. 2 wird die Angabe „34,49“ durch „36,39“ ersetzt.
Art. 17 nicht abschließend geprüft
Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Art. 18 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1. Art. 12 am 1. Januar 2025,
2. Art. 5, 7, 9, 10, 13 und 15 am 1. Februar 2025,
3. Art. 6, 8, 11, 14 und 16 am 1. August 2025 in Kraft. -------------------------------------
Fundstellen
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24.06.2024
Verkündung
Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichzahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 Abkürzung HBesVAnpG 2025
GVBl. 2024 Nr. 28
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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06.03.2025
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Haushaltsvorgaben bei der Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in dem Jahr 2025
GVBl. 2025 Nr. 17 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt